I.  Europa.  27  3.  Bulgarien.

Kapitel  XVII.  Von  den  Staatsanleihen.

Artikel  123.  Ohne  Zustimmung  der  Nationalversammlung  darf  keine  Staatsanleihe
  aufgenommen  werden.

Artikel  124.  Sieht  sich  die  Regierung  außerhalb  der  Sitzungsperiode  der  Versammlung
  gezwungen,  eine  Staatsanleihe  zur  Deckung  dringender  Ausgaben  zu
beschließen,  so  beruft  sie  unverzüglich  die  Nationalversammlung  zu  einer  außerordentlichen
  Sitzung.

Artikel  125.  Ist  die  Einberufung  der  Nationalversammmlung  unmöglich,  so  kann
der  Fürst  auf  Vorschlag  des  Ministerrates  die  Aufnahme  einer  Anleihe  bis  zu  800  000  .#&amp;
unter  der  Bedingung  nachfolgender  Gutheißung  der  Versammlung  anordnen!.

Artikel  126.  Falls  in  dem  durch  Artikel  125  vorgesehenen  Falle  keine  Sonderbestimmung
  zu  einer  notwendig  gewordenen  Ausgabe  ermächtigt,  kann  der  Fürst
die  Staatskasse  zur  Zahlung  anweisen,  vorausgesetzt,  daß  der  Gesamtbetrag  dieser
Ausgabe  nicht  240  000  .%#  übersteigt?.

Kapitel  XIX.  Von  der  Einberufung  der  Nationalversammlung.

Artikel  127.  Die  Nationalversammlung  wird  jährlich  durch  den  Fürsten  einberufen.
  Die  Session  beginnt  am  15.  Oktober  und  endigt  am  15.  Dezember.  Die
Nationalversammlung  kann  aber  außerhalb  dieser  Zeit  einberufen  werden,  wenn
zwingende  Umstände  es  erfordern.

Artikel  128.  Der  Ort,  an  dem  die  Nationalversammlung  zusammentritt,  und
die  im  Artikel  127  vorgesehene  Zeit  ihrer  Einberufung  werden  in  der  Einberufungsorder
  angegeben.

Artikel  129.  Für  die  gewöhnliche  Session  der  Nationalversammlung  kann  ein
anderer  Zeitraum  zwischen  dem  Fürsten  und  der  Versammlung  in  gegenseitigem  Einverständnis
  vereinbart  werden.

Artikel  130.  Der  Fürst  verkündet  persönlich  oder  durch  einen  Sonderbeauftragten
  die  Eröffnung  und  Schließung  der  Session.

Artikel  131.  Bevor  die  Session  für  eröffnet  erklärt  wird,  leisten  alle  Abgeordneten
  —  ein  jeder  nach  den  Vorschriften  seines  Bekenntnisses  —  gleichzeitig
folgenden  Eid:  ‚Ich  schwöre  im  Namen  des  Einigen  Gottes,  daß  ich  die  Verfassung
halten  und  schützen  werde,  daß  ich  in  Erfüllung  meiner  Abgeordnetenpflichten  nur
das  Wohl  des  Landes  und  des  Fürsten  verfolgen  und  nur  der  Stimme  meines  Gewissens
folgen  werde.  Das  walte  Gott.  Amen.“

Artikel  132.  Geistliche  Personen  leisten  keinen  Eid,  versprechen  aber  feierlich,
daß  sie  nach  ihrem  Gewissen  handeln  werden,  indem  sie  stets  nur  das  Wohl  des  Landes
und  des  Fürsten  verfolgen  werden.

Artikel  133.  Bei  Eröffnung  der  Session  legt  ein  vom  Fürsten  Bevollmächtigter
die  politische  Lage  des  Staates  dar  und  führt  die  Anträge  und  Gesetzesvorlagen  auf,
welche  der  Nationalversammlung  zur  Prüfung  unterbreitet  werden  sollen.

!u.?  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
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