I.  Europa.  28  3.  Bulgarien.

Artikel  134.  Die  Nationalversammlung  legt  dem  Fürsten  als  Antwort  auf  seine
Botschaft  eine  Adresse  vor.

Artikel  135.  Nach  der  Einberufung  der  Nationalversammlung  hat  der  Fürst
das  Recht,  die  Sitzungen  auf  die  Dauer  von  höchstens  2  Monaten  zu  vertagen.  Eine
zweite  Vertagung  in  derselben  Session  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Versammlung  zulässig.


Artikel  136.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  die  Versammlung  aufzulösen  und  Neuwahlen
  der  Volksvertreter  anzuordnen.

Artikel  137.  Die  Neuwahlen  haben  vor  dem  Ablauf  zweier  Monate  vom  Tage
der  Auflösung  an  stattzufinden.  Die  neue  Versammlung  soll  vor  Ablauf  von  4  Monaten
—  vom  gleichen  Tage  an  gerechnet  —  zusammentreten.

Artikel  138.  Die  Abgeordneten  dürfen  sich,  ohne  vom  Fürsten  einberufen  zu
sein,  nicht  zu  einer  Session  versammeln;  desgleichen  ist  ihnen  untersagt,  ihre  Sitzungen
nach  dem  Vertagungs-,  SchließBungs-  oder  Auflösungs-Beschluß  fortzusetzen.

Artikel  139%.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung,  welche  nieht  am  Ort
der  Tagung  wohnen,  erhalten  Tagegelder  und  eine  Entschädigung  für  die  Kosten  der
Hin-  und  Rückfahrt.  Die  Höhe  dieser  Entschädigungen  wird  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt  werden!.

Kapitel  XX.  Von  der  Großen  Nationalversammlung.

Abschnitt  1.  Von  der  Einberufung  der  Großen
Nationalversammlung.

Artikel  140.  Die  Große  Nationalversammlung  wird  durch  den  Fürsten,  die
Regenten  oder  den  Ministerrat  einberufen.

Artikel  141.  Der  Fürst  beruft  die  Große  Nationalversammlung:

1.  Zur  Beratung  über  Fragen  der  Abtretung  oder  des  Austauschs  eines  Gebietsteiles
  des  Fürstentums.  Diese  Fragen  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder  entschieden;

2.  Zur  Beratung  über  die  Abänderung  und  Revision  der  Verfassung;  die  Entscheidungen
  werden  hier  mit  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Mitglieder  der  Versammlung
getroffen?.

Artikel  142.  Die  Große  Nationalversammlung  darf  durch  die  Regenten  nur  zur
Beratung  über  Fragen  der  Abtretung  oder  des  Austauschs  eines  Gebietsteiles  einberufen
  werden.  Diese  Fragen  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder  entschieden.

Artikel  143.  Der  Ministerrat  beruft  die  Große  Nationalversammlung:

1.  Zur  Wahl  eines  neuen  Fürsten,  wenn  der  regierende  Fürst  gestorben  ist,  ohne
einen  Thronfolger  hinterlassen  zu  haben;  diese  Wahl  erfolgt  mit  Zweidrittelmehrheit
der  anwesenden  Mitglieder;

2.  Zur  Wahl  der  Regenten,  wenn  der  Thronfolger  noch  minderjährig  ist.  Diese
Wahl  erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.

I  u.  2  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.