I.  Europa.  29  3.  Bulgarien.

Abschnitt  2  Von  der  Zusammensetzung  der  Großen
Nationalversammlung.

Artikel  144.  Die  Große  Nationalversammlung  besteht  aus  direkt  vom  Volke
gewählten  Abgeordneten.  Ihre  Zahl  ist  doppelt  so  groß  wie  die  der  Mitglieder  der
gewöhnlichen  Nationalversammlung,  d.  h.  2  Abgeordnete  auf  10000  Einwohner
beiderlei  Geschlechts.  Ein  besonderes  Wahlgesetz  wird  das  Wahlverfahren  regeln!.

Artikel  145.  Die  Große  Nationalversammlung  wählt  selbst?  aus  ihrer  Mitte
ihren  Präsidenten,  die  Vize-Präsidenten  und  die  notwendige  Zahl  von  Sekretären.
Den  Vorsitz  führt  zuvor  provisorisch  der  Alterspräsident.

Artikel  146.  Die  Große  Nationalversammlung  beschäftigt  sich  ausschließlich
mit  den  ihr  in  den  Grenzen  der  Verfassung  (Artikel  141—143)  zugewiesenen  Fragen
und  löst  sich  unverzüglich  nach  getroffener  Entscheidung  auf.

Artikel  147.  Anwendbar  auf  die  Große  Nationalversammlung  sind  die  Artikel
87,  90,  92,  93—104,  114,  115,  131,  und  132  dieser  Verfassung.

Kapitel  XXI.  Von  den  obersten  Regierungsbehörden  :  dem  Ministerrat  und  den
Ministerien.

Artikel  148.  Die  obersten  Regierungsbehörden  setzen  sich  zusammen  aus:

1.  dem  Ministerrat,

2.  den  Ministerien.

Artikel  149.  Die  exekutive  Gewalt  steht  den  Ministern  und  dem  Ministerrat
unter  der  Oberaufsicht  und  -Leitung  des  Fürsten  zu  (Artikel  12).

Artikel  150.  Den  Ministerrat  bildet  die  Gesamtheit  der  Minister.  Einen  von
ihnen  ernennt  der  Fürst  zum  Präsidenten  des  Ministerrates.

Artikel  151.  Abgesehen  von  seiner  gewöhnlichen  Zuständigkeit  ist  der  Ministerrat
  mit  gewissen  Rechten  und  Pflichten  in  folgenden  Fällen  ausgestattet:

1.  Stirbt  der  Fürst,  ohne  einen  Thronfolger  zu  hinterlassen,  so  übernimmt  der
Ministerrat  die  Regierung  und  beruft  innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  der  Übernahme
der  Regierung  an  die  Große  Nationalversammlung  zur  Vornahme  der  Wahl  des  neuen
Fürsten;

2.  Desgleichen  übernimmt  der  Ministerrat  die  Regierung,  wenn  der  Fürst  gestorben
  ist,  ohne  eine  Regentschaft  eingesetzt  zu  haben.  Die  Große  Nationalversammlung
  wird  gleichfalls  innerhalb  eines  Monats  zur  Bestellung  der  Regentschaft
einberufen;

3.  Hinterläßt  der  Fürst  bei  seinem  Tode  eine  schwangere  Fürstin-Witwe,  so  übernimmt
  der  Ministerrat  ebenfalls  die  Regierung  bis  zur  Entbindung  der  Fürstin-Witwe;

4.  Stirbt  ein  Mitglied  der  Regentschaft,  so  beruft  der  Ministerrat  die  Große
Nationalversammlung  zur  Vornahme  der  Wahl  seines  Nachfolgers;

ı  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
2  Bereits  am  17.  (29.)  April  1879  wurde  hiergegen  verstoßen  und  damit  die  1.  Verfassungsverletzung
  begangen;  cfr.  Jirecek  S.  321.