I.  Europa.  30  3.  Bulgarien.

5.  Übernimmt  der  Ministerrat  die  Regierung  in  den  unter  Ziffer  1—4  dieses
Artikels  vorgesehenen  Fällen,  so  richtet  er  eine  entsprechende  Proklamation  an  das
Volk;

6.  Solange  der  Ministerrat  regiert,  darf  er  seine  Mitglieder  nicht  wechseln;

7.  Die  also  zur  Regierung  berufenen  Mitglieder  des  Ministerrats  beziehen  nur  ihr
gewöhnliches  Gehalt.

Artikel  152.  Die  Minister  werden  vom  Fürsten  ernannt  und  entlassen.

Artikel  153.  Die  Minister  sind  dem  Fürsten  und  der  Nationalversamnıilung
verantwortlich.  Diese  Verantwortlichkeit  ist  eine  gemeinsame  bezüglich  ihrer  gemeinschaftlichen
  Handlungen,  eine  individuelle  bezüglich  der  von  einem  jeden  von
ihnen  innerhalb  des  ihm  anvertrauten  Ressorts  getroffenen  Maßnahnıen.

Artikel  154.  Jeder  offiziellevom  Fürsten  unterzeichnete  Akt  bedarf,  je  nach  seiner
Art,  der  Gegenzeichnung  aller  Minister  oder  desjenigen  von  ihnen,  in  dessen  Ressort
er  fällt.

Artikel  155.  Die  Minister  können  von  der  Nationalversammilung  in  den  Anklagezustand
  versetzt  werden  wegen  des  Verrats  am  Vaterlande  oder  am  Fürsten,  wegen
einer  Verletzung  der  Verfassung  oder  eines  zur  Erlangung  persönlicher  Vorteile  der
Nation  zugefügten  Schadens.

Artikel  156.  Der  Antrag,  die  Minister  in  den  Anklagezustand  zu  versetzen,  ist
schriftlich  zu  stellen;  er  muß  alle  Beschuldigungen  einzeln  aufzählen  und  wenigstens
von  einem  Vierteil  der  Mitglieder  der  Nationalversammlung  unterzeichnet  sein.

Artikel  157.  Zur  Versetzung  eines  Ministers  in  den  Anklagezustand  ist  die
Zweidrittelmehrheit  der  Mitglieder  nötig.

Artikel  158.  Die  Minister  werden  von  einem  besonderen  Staatsgerichtshof,  dessen
Zusammensetzung  durch  ein  eigenes  Gesetz  bestimmt  werden  wird,  abgeurteilt.

Artikel  159.  Der  Fürst  kann  keinen  in  Anklagezustand  versetzten  Minister
ohne  Zustimmung  der  Versammlung  begnadigen.

Artikel  160.  Die  Ausführung  der  Gesetze  ist  den  obersten  Regierungsbehörden,
d.  h.  den  Ministerien  übertragen.

Artikel  161.  Es  gibt  6  Ministerien:
das  Ministerium  für  auswärtige  und  Kultus-Angelegenheiten;
das  Ministerium  des  Innern;
das  Ministerium  für  öffentlichen  Unterricht;
das  Finanzministerium!;
das  Justizministerium;

.  das  Kriegsministerium?.

Artikel  162.  Jedes  Ministerium  steht  unter  der  Leitung  eines  Ministers.

Artikel  163.  Die  Ernennung  zu  allen  Staatsämtern  steht  dem  Fürsten  zu.

Artikel  164.  Jeder  Beamte  leistet  dem  Fürsten  sowie  auf  die  Verfassung  einen
Treueid.  »  ı

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ı  Ihm  sind  auch  die  öffentlichen  Bauten  und  das  Eisenbahnamt  zugeteilt;  cfr.  Jirecek»
8.  269.

2  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.