I.  Europa.  3l  3.  Bulgarien.

Artikel  165.  Jeder  Beamte  ist  für  seine  dienstlichen  Handlungen  verantwortlich.


Artikel  166.  Jeder  Staatsbeamte  hat  das  Recht  auf  eine  Pension,  deren  Grundlage
  und  Betrag  durch  ein  Sondergesetz  geregelt  werden  wird.

Kapitel  XXI.  Von  dem  Verfahren  zur  Abänderung  und  Revision  der  Verfassung.

Artikel  167.  Die  Anträge  betreffend  Abänderung  oder  Revision  der  Verfassung
sind  denselben  Vorschriften  unterworfen  wie  die  Vorlagen  ordentlicher  Gesetze
(Artikel  108  und  109).

Artikel  168.  Die  im  vorigen  Artikel  erwähnten  Anträge  bedürfen  zu  ihrer  Annahme
  einer  Mehrheit  von  mehr  als  zwei  Dritteln  der  Mitglieder  der  Nationalversammlung.


Artikel  169.  Diese  Anträge  unterliegen  sodann  der  Prüfung  der  zu  diesem
Zweck  einberufenen  Großen  Nationalversammlung;  sie  trifft  ihre  Entscheidung
gleichfalls  mit  Zweidrittelmehrheit.

Verfassungsänderung  vom  15./27.  Mai  1893.

Artikel  6.  Der  Fürst  von  Bulgarien  und  der  Thronfolger  führen  den  Titel
„Königliche  Hoheit‘‘  (Tsarsko  Visotchstvo)!.

Artikel  33.  Der  Fürst  von  Bulgarien  und  seine  Deszendenten  dürfen  sich  zu
keiner  anderen  als  der  orthodoxen  Religion  bekennen;  jedoch  ist  der  durch  Wahl
auf  den  Thron  erhobene  Fürst  befugt,  ebenso  wie  der  Thronfolger,  seine  Religion,
wenn  er  einem  fremden  Bekenntnis  angehört,  beizubehalten.

Artikel  58.  Adelsprädikate  und  andere  Auszeichnungen  sind  in  Bulgarien
verboten.

Artikel  59.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  Ehrenzeichen  zu  verleihen.  Die  Einführung
von  Orden  findet  auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes  statt.

Artikel  86.  Die  gewöhnliche  Nationalversammlung  setzt  sich  zusammen  aus
Abgeordneten,  welche  durch  direkte  Wahl  derart  gewählt  sind,  daß  ein  Abgeordneter
auf  20  000  Einwohner  beiderlei  Geschlechts  kommt.  Die  Abgeordneten  werden  auf
5  Jahre  gewählt.  —  Wahlberechtigt  ist  jeder  21  jährige  bulgarische  Bürger,  der  im
Besitze  der  bürgarlichen  und  politischen  Rechte  ist.  —  Wählbar  ist  jeder  bulgarische
Bürger,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  ist,  lesen  und  schreiben
kann  und  das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat.  —  Ein  besonderes  Wahlgesetz  regelt  den
Gang  der  Wahlen.

Artikel  114.  Die  Abstimmung  über  eine  der  Nationalversammlung  unterbreitete
Gesetzesvorlage  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Zahl  der  anwesenden  Abgeordneten
zwei  Drittel  aller  Mitglieder  der  Nationalversammlung  darstellt.

Artikel  115.  Die  Abgeordneten  haben  persönlich,  öffentlich  und  mündlich
ihre  Stimme  abzugeben.  Eine  geheime  Abstimmung  findet  nur  auf  Antrag  von  zehn
Mitgliedern  statt,  wofern  dieser  Antrag  von  der  Versammlung  angenommen  wird.

ı  Die  durch  Artikel  6  getroffene  Änderung  in  der  Titulatur  des  Fürsten  legt  nur  die  schon
seit  dem  Jahre  1880  übliche  Bezeichnung  gesetzlich  fest.