I.  Europa.  32  4.  Dänemark.

Artikel  125.  Ist  die  Einberufung  der  Nationalveraammlung  unmöglich,  so
kann  der  Fürst  auf  Vorschlag  des  Ministerrates  die  Aufnahme  einer  Anleihe  bis  zu
2400  000.4  unter  der  Bedingung  nachfolgender  Gutheißung  der  Versammlung
anordnen.

Artikel  126.  Falls  in  dem  durch  Artikel  125  vorgesehenen  Falle  keine  Sonderbestimmung
  zu  einer  notwendig  gewordenen  Ausgabe  ermächtigt,  so  kann  der  Fürst
die  Staatskasse  zur  Zahlung  anweisen,  vorausgesetzt,  daB  der  Gesamtbetrag  dieser
Ausgabe  nicht  800  000  .#  übersteigt.

Artikel  139.  Alle  Abgeordneten  erhalten  Tagegelder;  Reisekosten  werden  dagegen
  nur  denjenigen  erstattet,  welche  nicht  am  Ort  der  Tagung  wohnen.

Artikel  141.  Der  Fürst  beruft  die  Große  Nationalversammlung:

1.  Zur  Beratung  über  Fragen  der  Abtretung  oder  des  Austauschs  eines  Gebietsteiles
  des  Fürstentums;  diese  Fragen  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder  entschieden;

2.  zur  Einholung  der  Zustimmung  für  den  im  Artikel  7  der  Verfassung  vorgesehenen
  Fall;

3.  Zur  Beratung  über  die  Abänderung  und  Revision  der  Verfassung;  die  Entscheidungen
  werden  hier  mit  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Mitglieder  der  Versammlung
getroffen.

Artikel  144.  Die  Große  Nationalversammlung  besteht  aus  direkt  vom  Volke
gewählten  Abgeordneten.  Ihre  Zahl  ist  doppelt  so  groß  wie  die  der  Mitglieder  der
gewöhnlichen  Nationalversammlung,  d.  h.  2  Abgeordnete  auf  20  000  Einwohner  beiderlei
  Geschlechts.  Ein  besonderes  Wahlgesetz  wird  das  Wahlverfahren  regeln.

Artikel  161.  Es  gibt  8  Ministerien:
das  Ministerium  für  auswärtige  und  Kultusangelegenheiten;
das  Ministerium  des  Inneren;
das  Ministerium  für  öffentlichen  Unterricht;
das  Finanzministerium;
das  Justizministerium;
das  Kriegsministerium;
das  Ministerium  für  Handel  und  Landwirtschaft;
das  Ministerium  für  öffentliche  Arbeiten,  Eisenbahnen  und  Verkehrsstraßen.

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4.  Dänemark
(mit  Faröer).

Mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Außerordentlichen  Gesandten  und  Bevollmächtigten
Minister,  Kammerherrn  F.  von  HEGERMANN-LINDENCRONE  in  Berlin  und  bearbeitet  von
Herrn  Bjarne  EXNER  in  Berlin.

Des  Dänischen  Reiches  durchgesehenes  Grundgesetz
vom  5,  Juni  1849.
Wir  Christian  der  Neunte,  von  Gottes  Gnaden  König  zu  Dänemark,  der  Wenden
und  Goten,  Herzog  zu  Schleswig,  Holstein,  Stormarn,  Ditmarschen,  Lauenburg  und