1.  Europa.  33  4.  Dänemark.

Oldenburg,  tun  kund:  der  Reichstag  hat  auf  die  im  Grundgesetz  vom  5.  Juni  1849
$  100  vorgeschriebene  Weise  dreimal  angenommen,  Wir  haben  nach  der  zweiten
Annahme  vorläufig  beigestimmt  und  bestätigen  nun  mit  Unserer  Allerhöchsten  Einwilligung

Des  Dänischen  Reiches  durchgesehenes  Grundgesetz  vom  5.  Juni  1849.
I.
$  1.  Die  Regierungsform  ist  eine  eingeschränkt  monarchische.  Die  Königsmacht
  ist  erblich.  Die  Erbfolge  ist  die  im  Thronfolgegesetz  vom  31.  Juli  1853  Art.  I  und  II
festgesetzte.
$  2.  Die  gesetzgebende  Macht  ruht  beim  König  und  Reichstag  gemeinsam.
Die  ausübende  Macht  ruht  beim  König.  Die  richterliche  Macht  ruht  beim  Richterstuhl.
$  3.  Die  evangelisch-lutherische  Kirche  ist  die  dänische  Volkskirche  und  wird
als  solche  vom  Staat  unterstützt.
nl.
$  4.  Der  König  kann  ohne  Einwilligung  des  Reichstages  nicht  in  anderen  Ländern
Herrscher  sein.
$  5.  Der  König  soll  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  angehören.
$  6.  Der  König  ist  mündig,  wenn  er  sein  achtzehntes  Jahr  vollendet  hat.  Das
gleiche  gilt  von  den  Königlichen  Prinzen.
$  7.  Ehe  der  König  die  Regierung  antritt,  gibt  er  schriftlich  im  Staatsrat  die
eidliche  Versicherung  ab,  unverbrüchlich  des  Reiches  Grundgesetz  zu  halten.  Von
der  Versicherungsakte  werden  zwei  gleichlautende  Originale  ausgefertigt,  von  denen
das  eine  dem  Reichstag  zur  Aufbewahrung  in  seinem  Archiv  übergeben,  das  andre
im  Geheimarchiv  niedergelegt  wird.  Kann  der  König  infolge  von  Abwesenheit  oder
aus  andern  Gründen  nicht  unmittelbar  beim  Thronwechsel  diesen  Eid  ablegen,  so
wird  die  Regierung,  bis  dies  geschieht,  vom  Staatsrat  geführt,  es  sei  denn,  daß  durch
Gesetz  etwas  anderes  bestimmt  wird.  Hat  der  König  bereits  als  Thronfolger  diesen
Eid  abgelegt,  so  tritt  er  unmittelbar  beim  Thronwechsel  die  Regierung  an.
$  8.  Bestimmungen  bezüglich  der  Führung  der  Regierung  im  Falle  der  Unmündigkeit,
  Krankheit  oder  Abwesenheit  des  Königs  werden  durch  Gesetz  festgesetzt.
Bis  ein  solches  Gesetz  gegeben  ist,  wird  die  Regierung  in  den  erwähnten  Fällen  inzwischen
  vom  Staatsrat  geführt.  Dieser  soll  dann  sofort  den  Reichstag  einberufen,
welcher  in  einer  vereinigten  Versammlung  ($67)  darüber  Beschluß  faßt,  wie  es  sich
mit  der  Regierung  verhalten  soll,  bis  der  König  sie  antreten  kann.  Ist  bei  Erledigung
des  Thrones  kein  Thronfolger  vorhanden,  so  wählt  der  vereinigte  Reichstag  einen
König  und  setzt  die  zukünftige  Erbfolge  fest.
$  9.  Des  Königs  Zivilliste  wird  für  seine  Regierungszeit  durch  Gesetz  bestimmt.
Dabei  wird  gleichzeitig  festgesetzt,  welche  Schlösser  und  anderes  Staatseigentum
zur  Zivilliste  gehören  sollen.
Die  Zivilliste  kann  nicht  mit  Schulden  belastet  werden.
$  10.  Für  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  können  Apanagen  durch  Gesetz
bestimmt  werden.  Die  Apanagen  können  ohne  Einwilligung  des  Reichstages  nicht

außerhalb  des  Reiches  genossen  werden.
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