I.  Europa.  34  4.  Dänemark.

Il.

$  11.  Der  König  hat  mit  den  in  diesem  Grundgesetz  festgesetzten  Einschränkungen
  die  höchste  Gewalt  über  alle  Angelegenheiten  des  Reiches  und  übt  diese  durch
seine  Minister  aus.

$  12.  Der  König  ist  von  Verantwortung  frei;  seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.
  Die  Minister  sind  für  die  Führung  der  Regierung  verantwortlich;  ihre
Verantwortlichkeit  wird  durch  Gesetz  näher  bestimmt.

$  13.  Der  König  ernennt  und  verabschiedet  seine  Minister.  Er  bestimmt  ihre
Zahl  und  die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  sie.  Des  Königs  Unterschrift  unter  die
die  Gesetzgebung  und  Regierung  betreffenden  Beschlüsse  gibt  diesen  Gültigkeit,
wenn  sie  von  der  Unterschrift  eines  oder  mehrerer  Minister  begleitet  ist.  Jeder  Minister,
der  unterschrieben  hat,  ist  verantwortlich  für  den  Beschluß.

$  14.  Die  Minister  können  vom  König  oder  Volksthing  wegen  ihrer  Amtsführung
zur  Rede  gestellt  werden.  Das  Reichsgericht  entscheidet  in  den  gegen  die  Minister
wegen  ihrer  Amtsführung  anhängigen  Sachen.

$  15.  Die  Minister  in  ihrer  Gesamtheit  bilden  den  Staatsrat,  in  dem  der  Thronfolger,
  wenn  er  mündig  ist,  Sitz  hat.  Der  König  hat  den  Vorsitz,  ausgenommen  in
den  in  den  $$  7  und  8  angeführten  Fällen.

$  16.  Alle  Gesetze  und  wichtigen  Regierungsveranstaltungen  werden  im  Staatsrat
  verhandelt.  Ist  der  König  in  einzelnen  Fällen  verhindert,  den  Staatsrat  abzuhalten,
so  kann  er  die  Sache  in  einem  Ministerrat  verhandeln  lassen.  Dieser  besteht  aus
sämtlichen  Ministern  unter  Vorsitz  dessen,  den  der  König  als  Präsidenten  des  Conseils
ernannt  hat.  Jeder  Minister  soll  dort  sein  Votum  zu  Protokoll  abgeben,  und  es  wird
nach  Stimmenmehrheit  Beschluß  gefaßt.  Der  Conseilpräsident  legt  das  über  die
Verhandlungen  geführte,  von  den  zugegen  seienden  Ministern  unterschriebene  Protokoll
dem  König  vor,  welcher  bestimmt,  ob  er  unmittelbar  die  Entscheidung  des  Ministerrates
  genehmigen  oder  sich  die  Sache  im  Staatsrat  vortragen  lassen  will.

$  17.  Der  König  besetzt  alle  Ämter  in  gleichem  Umfang  wie  bisher.  Veränderungen
  hierin  können  durch  Gesetz  geschehen.  Niemand  kann  als  Beamter  bestellt
werden,  der  nicht  Heimatsrecht  hat.  Jeder  bürgerliche  oder  militärische  Beamte
legt  einen  Eid  auf  das  Grundgesetz  ab.

Der  König  kann  die  von  ihm  angestellten  Beamten  verabschieden.  Ihre  Pension
wird  in  Übereinstimmung  mit  dem  Pensionsgesetz  festgesetzt.

Der  König  kann  Beamte  ohne  ihre  Einwilligung  versetzen,  doch  derart,  daB
sie  dabei  in  ihren  Amtseinkünften  nichts  verlieren,  und  daß  ihnen  zwischen  einer
solchen  Versetzung  und  Abschied  mit  Pension  nach  den  allgemeinen  Regeln  die  Wahl
gelassen  wird.

Ausnahmen  für  gewisse  Klassen  von  Beamten,  außer  den  im  $  73  festgesetzten,
werden  durch  Gesetz  bestimmt.

$  18.  Der  König  erklärt  Krieg  und  schließt  Frieden,  wie  er  auch  Bündnisse
und  Handelsverträge  eingeht  und  aufhebt;  doch  kann  er  nicht  ohne  Einwilligung  des
Reichstages  irgendeinen  Teil  des  Landes  abtreten,  oder  irgendeine  Verpflichtung
eingehen,  welche  die  bestehenden  staatsrechtlichen  Verhältnisse  verändert.