I.  Europa.  35  4.  Dänemark.

$  19.  Der  König  beruft  jedes  Jahr  einen  ordentlichen  Reichstag.  Ohne  Einwilligung
  des  Königs  kann  er  nicht  länger  als  zwei  Monate  zusammen  bleiben.

Veränderungen  dieser  Bestimmungen  können  durch  Gesetz  geschehen.

$  20.  Der  König  kann  den  Reichstag  zu  außerordentlichen  Zusammenkünften
einberufen,  dessen  Dauer  auf  seiner  Bestimmung  beruht.

$  21.  Der  König  kann  die  Sitzungen  des  ordentlichen  Reichstags  auf  bestimmte
Zeit  aussetzen,  doch  ohne  Einwilligung  des  Reichstags  nicht  länger  als  auf  zwei  Monate
und  nicht  mehr  als  einmal  im  Jahre  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Zusammenkunft
desselben.

$  22.  Der  König  kann  entweder  den  ganzen  Reichstag  oder  eine  seiner  Abteilungen
  auflösen;  wird  nur  eines  der  Thinge  aufgelöst,  so  sollen  die  Sitzungen  des  andern
Things  ausgesetzt  werden,  bis  der  ganze  Reichstag  wieder  versammelt  werden  kann.
Dies  soll  im  Laufe  von  zwei  Monaten  nach  der  Auflösung  geschehen.

$  23.  Der  König  kann  vor  den  Reichstag  Vorschläge  zu  Gesetzen  und  anderen
Bestimmungen  bringen  lassen.

$  24.  Des  Königs  Einwilligung  wird  erfordert,  um  einem  Reichstagsbeschluß
Gesetzeskraft  zu  geben.  Der  König  befiehlt  die  Bekanntmachung  des  Gesetzes  und
trägt  Sorge  für  das  Inkrafttreten  desselben.  Hat  der  König  einen  vom  Reichstag
gefaßten  Gesetzesvorschlag  nicht  vor  der  nächsten  Reichstagsversammlung  bestätigt,
so  wird  er  als  entfallen  betrachtet.

$  25.  In  besonders  dringenden  Fällen  kann  der  König,  wenn  der  Reichstag
nicht  versammelt  ist,  vorläufige  Gesetze  ausfertigen,  die  jedoch  dem  Grundgesetz
nicht  widerstreiten  dürfen  und  stets  dem  folgenden  Reichstag  vorgelegt  werden  sollen.

$  26.  Der  König  kann  begnadigen  und  Amnestie  erlassen;  die  Minister  kann
er  nur  mit  Einwilligung  des  Volksthings  wegen  der  ihnen  vom  Reichsgericht  erteilten
Strafe  begnadigen.

$  27.  Der  König  teilt  teils  unmittelbar,  teils  durch  die  betreffenden  Regierungsorgane
  solche  Bewilligungen  und  Ausnahmen  von  den  Gesetzen  aus,  die  entweder
infolge  der  vor  dem  5.  Juni  1849  geltenden  Regeln  in  Brauch  sind,  oder  zu  denen  die
Begründung  in  einem  seit  dieser  Zeit  erlassenen  Gesetz  enthalten  ist.

$  28.  Der  König  hat  das  Recht,  Münzen  entsprechend  dem  Gesetze  gießen
zu  lassen.

IV.

$  29.  Der  Reichstag  besteht  aus  dem  Volksthing  und  dem  Landesthing.

$  30.  Das  Wahlrecht  zum  Volksthing  hat  jeder  unbescholtene  Mann,  der  Heimatsrecht
  besitzt,  wenn  er  sein  dreißigstes  Lebensjahr  vollendet  hat,  es  sei  denn,  daß  er:

a.  ohne  eigenen  Hausstand  zu  haben  in  einem  privaten  Dienstverhältnis  steht;

b.  Unterstützung  des  Armenwesens  genießt  oder  genossen  hat,  welche  nicht
entweder  erlassen  oder  zurückbezahlt  ist;

c.  das  Verfügungsrecht  über  seine  Habe  verloren  hat;

d.  ein  Jahr  lang  keinen  festen  Wohnsitz  in  dem  Wahlkreis  oder  der  Stadt  gehabt
hat,  in  welcher  er  sich  zur  Zeit  der  Wahlen  aufhält.

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