I.  Europa.  36  4.  Dänemark.

$  31.  Wählbar  zum  Volksthing  ist  mit  den  in  $  30  a,  b  und  c  genannten  Ausnahmen
  jeder  unbescholtene  Mann,  der  Heimatsrecht  besitzt,  wenn  er  sein  fünfundzwanzigstes
  Lebensjahr  vollendet  hat.

$  32.  Die  Anzahıl  der  Mitglieder  des  Volksthing  soll  ungefähr  in  dem  Verhältnis
stehen,  daß  ein  Mitglied  auf  16  000  Einwohner  kommt.  Die  Wahlen  finden  in  Wahlkreisen
  statt;  ihre  Verteilung  und  der  Wahlmodus  wird  durch  das  Wahlgesetz  bestimmt.
Ein  jeder  Wahlkreis  wählt  einen  von  denjenigen,  die  sich  zur  Wahl  gestellt  haben.

$  33.  Die  Mitglieder  des  Volksthing  werden  auf  3  Jahre  gewählt.  Sie  erhalten
eine  tägliche  Entschädigung,  deren  Größe  durch  das  Wahlgesetz  bestimmt  wird.

$  34.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  des  Landesthing  beträgt  66.  12  werden  vom
König  ernannt,  7  in  Kopenhagen  gewählt,  45  in  größeren  Wahlkreisen,  Land-  und
Handelsstädte  unfassend,  1  auf  Bornholm  und  1  vom  Lagthing  der  Faröer.

$  35.  Niemand  kann,  unmittelbar  oder  mittelbar,  an  der  Wahl  von  Landesthingmännern
  teilnehmen,  es  sei  denn,  daß  er  die  allgemeinen  Bedingungen  für  das
Wahlrecht  zum  Volksthing  erfüllt;  jedoch  genügt,  daß  er  das  letzte  Jahr  vor  der  Wahl
in  einer  der  Handelsstädte  oder  in  dem  Landdistrikte  des  Landthingswahlkreises
seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.

$  36.  In  Kopenhagen  wählen  sämtliche  Wahlberechtigte  ($  35)  1  Wahlmann
für  je  120  Wähler,  derart,  daß  ein  Überschuß  von  60  für  volle  120  gerechnet  wird.
Eine  ebenso  große  Anzahl  Wahlmänner  wird  von  den  Wählern  gewählt,  die  im  letzten
Jahre  zu  einem  Steuereinkommen  von  mindestens  2000  Rd.  veranschlagt  waren.
Sämtliche  Wahlmänner  nehmen  gemeinsam  die  Wahl  von  Landesthingmännern
für  Kopenhagen  vor.

$  37.  Auf  dem  Lande  wählen  sämtliche  Wahlberechtigten  ($  35)  1  Wahlmann
in  jedem  Gemeindevorstandschaftskreis.  Für  sämtliche  Handelsstädte,  zu  denen
Frederiksberg,  Frederickswaerk,  Marstal,  Silkeborg,  Logslor  und  Norrelandby  gerechnet
werden,  werden  halbsoviel  Wahlmänner  gewählt,  als  wie  Gemeindevorstandschaftskreise
  sind;  wenn  die  Zahl  der  Wahlmänner  darauf  nicht  eine  gerade  wird,  wird  sie
zu  einer  geraden  Zahl  erhöht.  Die  eine  Hälfte  der  Wahlmänner  der  Handelsstädte
werden,  in  jeder  Handelsstadt  für  sich,  von  allen  Wahlberechtigten  gewählt;  die  andere
Hälfte  wird  von  den  Wählern  in  der  Handelsstadt  gewählt,  die  im  letzten  Jahr  zu
einem  Steuereinkommen  von  mindestens  1000  Rd.  veranschlagt  waren  oder  mindestens
75  Rd.  direkte  Steuern  an  Staat  und  Kommune  entrichtet  haben.  Die  Verteilung
der  ganzen  Anzahl  Wahlmänner  unter  die  einzelnen  Handelsstädte  im  Verhältnis
zu  ihrer  Wählerzahl  wird  von  der  Regierung  bestimmt,  jedesmal,  wenn  eine  allgemeine
Wahl  zum  Landesthing  stattfinden  soll,  doch  so,  daß  jede  Handelsstadt  mindestens
1  Wahlmann  von  jeder  Wählerklasse  erhält.  Mit  sämtlichen  Wahlmännern  in  jedem
Landthingskreis  treten  so  viele  von  den  Wählern  auf  dem  Lande,  die  im  letzten  Jahr
den  höchsten  Beitrag  an  Staat  und  Amtskommune  entrichtet  haben,  zur  Wahl  von
Landesthingsmännern  des  Kreises  zusammen,  als  Gemeindevorstandschaftsdistrikte
im  Kreise  vorhanden  sind.

$  38.  Wählbar  zum  Landesthing  ist  jeder,  der  zum  Volksthing  wählbar  ist,
wenn  er  das  letzte  Jahr  seinen  Wohnsitz  im  Wahlkreis  gehabt  hat.