'l.  Europa.  37  4.  Dänemark.

$  39.  Des  Königs  Ernennung  von  Landesthingsmitgliedern  geschieht  auf  Lebenszeit,
  aus  Männern,  die  gewählte  Mitglieder  von  früheren  oder  bestehenden  repräsentativen
  Versammlungen  des  Königsreichs  sind  oder  gewesen  sind.  Es  steht  jedoch
jedem  Mitglied  frei,  seinen  Sitz  im  Landesthing  aufzugeben,  gleichwie  er  aus  diesem
ausscheidet,  wenn  er  in  die  Lage  kommt,  seine  Wählbarkeit  zu  verlieren.

Die  übrigen  Landesthingsmänner  werden  auf  8  Jahre  gewählt,  jedoch  so,  daß
dıe  Hälfte  jedes  4.  Jahr  abgeht.

Die  Landesthingsmänner  erhalten  die  gleiche  tägliche  Entschädigung  wie  die
Mitglieder  des  Volksthing.

$  40.  Die  Wahlen  von  Landesthingsmännern  werden  nach  den  Regeln  für  die
Verhältniswahl  vorgenommen.  Das  Wahlgesetz  setzt  das  Nähere  betreffs  der  Wahlen
fest.

V.

$  41.  Der  ordentliche  Reichstag  tritt  den  ersten  Montag  im  Oktober  zusammen,
falls  der  König  ihn  nicht  vorher  zur  Versammlung  einberufen  hat.

$  42.  Der  Sitz  der  Regierung  ist  des  Reichtstags  Versammlungsstätte.  In
außerordentlichen  Fällen  kann  jedoch  der  König  ihn  nach  einem  andern  Ort  im
Reiche  zusammenrufen.

$  43.  Der  Reichstag  ist  unverletzlich.  Wer  seine  Sicherheit  und  Freiheit
aniastet,  wer  einen  darauf  zielenden  Befehl  gibt  oder  befolgt,  macht  sich  des  Hochverrats
  schuldig.

$  44.  Jedes  Thing  ist  berechtigt,  Gesetze  vorzuschlagen  und  für  seinen  Teil
Gesetze  gutzuheißen.

$  45.  Jedes  Thing  kann  an  den  König  Adressen  richten.

$  46.  Jedes  Thing  kann  zur  Untersuchung  allgemein  wichtiger  Gegenstände
Kommissionen  seiner  Mitglieder  einsetzen.  Diese  sind  berechtigt,  sowohl  von  öffentlichen
  Gewalten  als  von  privaten  Bürgern  mündlich  oder  schriftlich  mitgeteilte  Aufklärungen
  zu  fordern.

$  47.  Keine  Steuer  kann  auferlegt,  verändert  oder  aufgehoben  werden  außer
durch  Gesetz;  auch  nicht  eine  Mannschaft  ausgeschrieben,  eine  Staatsanleihe  aufgenommen
  oder  eine  dem  Staat  gehörende  Domäne  veräußert  werden  außer  infolge  eines
Gesetzes.

$  48.  Auf  jedem  ordentlichen  Reichstag,  gleich  nachdem  er  zusammengetreten
ist,  werden  Vorschläge  zum  Finanzgesetz  für  das  folgende  Finanzjahr,  enthaltend
einen  Überschlag  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates,  vorgelegt.

Vorschläge  zum  Finanzgesetz  und  den  Zulagebewilligungsgesetzen  werden  zuerst
im  Volksthing  behandelt.

$  49.  Ehe  das  Finanzgesetz  angenommen  ist,  dürfen  die  Steuern  nicht  erhoben
werden.  Keine  Ausgabe  muß  abgehalten  werden,  die  nicht  ihre  Begründung  im  Finanzgesetz
  oder  in  einem  Zulagebewilligungsgesetz  hat.

$  50.  Jedes  Thing  ernennt  zwei  besoldete  Revisoren.  Diese  sollen  die  jährliche
Staatsrechenschaft  durchgehen  und  darauf  achten,  daß  sämtliche  Einnahmen  des  Staates
darin  aufgeführt  worden  sind,  und  daß  keine  Ausgabe  außerhalb  des  Finanzgesetzes