I.  Europa.  39  4.  Dänemark.

$  62.  Ein  jeder  Reichstagsmann  kann  in  dem  Thing,  dem  er  angehört,  mit  dessen
Einwilligung  jedes  öffentliche  Anliegen  zur  Verhandlung  bringen  und  darüber  die
Erklärung  der  Minister  fordern.

$  63.  Kein  Antrag  darf  einem  der  Things  außer  durch  eins  seiner  Mitglieder
übergeben  werden.

$  64.  Findet  das  Thing  keine  Gelegenheit,  über  einen  Antrag  Beschluß  zu  fassen,
so  kann  es  ihn  an  die  Minister  verweisen.

$  65.  Die  Versammlungen  der  Things  sind  öffentlich.  Doch  kann  der  Vorstand
oder  die  in  der  Geschäftsordnung  bestimmte  Anzahl  der  Mitglieder  verlangen,  daß
alle  Unbefugten  entfernt  werden,  worauf  das  Thing  bestimmt,  ob  die  Sache  in  öffentlicher
  oder  heimlicher  Versammlung  verhandelt  werden  soll.

$  66.  Ein  jedes  Thing  setzt  die  näheren  Bestimmungen  fest,  die  den  Geschäftsgang
  und  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  betreffen.

$  67.  Der  vereinigte  Reichstag  wird  durch  Zusammentreten  des  Volksthings
und  des  Landesthings  gebildet.  Um  Beschluß  zu  fassen,  ist  erforderlich,  daß  über  die
Hälfte  der  Mitglieder  jedes  Things  zugegen  sind  und  an  der  Abstimmung  teilnehmen.
Er  wählt  selbst  seinen  Vorstand  und  setzt  im  übrigen  die  näheren  Bestimmungen  fest,
die  den  Geschäftsgang  betreffen.

v1.

$  68.  Das  Reichsgericht  besteht  aus  den  ordentlichen  Mitgliedern  von  des
Landes  oberstem  Richterstuhl  und  einer  entsprechenden  Anzahl  vom  Landesthing
aus  seinen  eigenen  Mitgliedern  auf  4  Jahre  gewählten  Richtern.  Kann  in  einem  einzelnen
  Falle  nicht  die  volle  Anzahl  der  ordentlichen  Mitglieder  des  obersten  Richterstuhls
  an  der  Behandlung  der  Sache  und  beim  Urteil  teilnehmen,  so  tritt  eine  entsprechende
  Anzahl  der  vom  Landesthing  zuletzt  oder  mit  der  kleinsten  Stimmenzahl
gewählten  Reichsgerichtsmitglieder  aus.  —  Das  Gericht  wählt  selbst  seinen  Vorstand
aus  seiner  eigenen  Mitte.

Wird  das  Landesthing  aufgelöst,  nachdem  eine  Sache  vor  dem  Reichsgericht
anhängig  gemacht  ist,  so  behalten  doch  die  von  dem  aufgelösten  Thing  gewählten
Mitglieder  ihren  Sitz  im  Gericht  bezüglich  dieser  Sache.

$  69.  Das  Reichsgericht  erkennt  in  den  vom  König  oder  Volksthing  gegen  die
Minister  anhängig  gemachten  Sachen.

Vor  dem  Reichsgericht  kann  der  König  auch  andere  wegen  Verbrechen  anklagen
lassen,  die  er  für  besonders  gefährlich  für  den  Staat  hält,  wenn  das  Volksthing  dazu
seine  Einwilligung  gibt.

$  70.  Die  Ausübung  der  richterlichen  Macht  kann  nur  durch  Gesetz  geordnet
werden.

$  71.  Die  Rechtspflege  ist  von  der  Verwaltung  nach  den  Regeln  zu  trennen,
die  durch  Gesetz  festgesetzt  werden.

$  72.  Die  Richterstühle  sind  berechtigt,  in  einer  jeden  Frage  über  die  Grenzen
der  obrigkeitlichen  Gewalt  zu  erkennen.  Der,  welcher  eine  solche  Frage  stellen  will,
kann  sich  jedoch  nicht  dadurch,  daß  er  die  Sache  vor  die  Richterstühle  bringt,  dem
entziehen,  vorläufig  den  Befehlen  der  Obrigkeit  nachzukommen.