I.  Europa.  40  4.  Dänemark.

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$  73.  Die  Richter  haben  in  ihrem  Amite  sich  allein  nach  den  Gesetzen  zu  richten.
Sie  können  nicht  abgesetzt  werden  außer  durch  Urteilsspruch,  auch  nicht  versetzt
werden  gegen  ihren  Wunsch,  außer  in  den  Fällen,  wo  eine  Umordnung  der  Richterstühle
  stattfindet.  Doch  kann  der  Richter,  der  sein  65.  Jahr  vollendet  hat,  verabschiedet
  werden,  aber  ohne  Verlust  an  Einkommen.

$  74.  Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit  soll  bei  der  ganzen  Rechtspflege  so  bald
und  so  weit  als  möglich  durchgeführt  werden.

In  Missetatssachen  und  in  Sachen,  die  aus  politischen  Gesetzesübertretungen
entstehen,  sollen  Geschworene  eingeführt  werden.

v1.

$  75.  Die  Verfassung  der  Volkskirche  wird  durch  Gesetz  geordnet.

$  76.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  sich  in  Vereinen  zu  vereinigen,  um  Gott
auf  die  Art  zu  verehren,  die  mit  ihrer  Überzeugung  übereinstimmt,  jedoch  so,  daß
nichts  gelehrt  oder  vorgenommen  wird,  was  gegen  die  Sittlichkeit  oder  die  öffentliche
Ordnung  streitet.

$  77.  Niemand  ist  verpflichtet,  persönliche  Beiträge  zu  einen  andern  Gottesdienst
  zu  leisten  als  zu  dem,  der  sein  eigener  ist;  doch  soll  jeder,  der  nicht  beweist,  daß
er  Mitglied  einer  im  Lande  anerkannten  Glaubensgemeinschaft  ist,  die  für  die  Volkskirche
  gesetzlich  bestimmten  persönlichen  Abgaben  an  das  Schulwesen  entrichten.

$  78.  Die  von  der  Volkskirche  abweichenden  Verhältnisse  der  Glaubensgemeinschaften
  werden  näher  durch  Gesetz  bestimmt.

$  79.  Niemand  kann  auf  Grund  seines  Glaubensbekenntnisses  des  Zugangs  zu
dem  vollen  Genuß  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  beraubt  werden,  oder
sich  der  Erfüllung  irgendeiner  allgemeinen  Bürgerpflicht  entziehen.

vul.

$  80.  Jeder,  der  verhaftet  wird,  soll  innerhalb  24  Stunden  vor  einen  Richter
gestellt  werden.  Wenn  der  Verhaftete  nicht  sofort  auf  freien  Fuß  gesetzt  werden  kann,
80  soll  der  Richter  durch  ein  von  Gründen  begleitetes  Erkenntnis,  das  sobald  als  möglich
und  spätestens  innerhalb  drei  Tagen  abgegeben  wird,  entscheiden,  daß  er  eingesperrt
werden  soll,  und,  wenn  er  gegen  Sicherheit  freigelassen  werden  kann,  die  Art  und
Größe  derselben  bestimmen.

Gegen  das  Erkenntnis,  das  der  Richter  abgibt,  kann  von  dem  Betreffenden
sofort  abgesondert  vor  dem  höheren  Gericht  appelliert  werden.

Niemand  kann  einer  Untersuchungshaft  unterworfen  werden  wegen  eines  Vergehens,
  das  nur  Geldstrafe  oder  einfache  Gefängnisstrafe  mit  sich  führen  kann.

$  81.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Haussuchungen,  Beschlagnahmen  und
Untersuchungen  von  Briefen  und  anderen  Papieren  dürfen,  wo  kein  Gesetz  eine  besondere
  Ausnahme  begründet,  allein  auf  Grund  eines  Rechtserkenntnisses  geschehen.

$  82.  Das  Eigentumsrecht  ist  unverletzlich.  Niemand  kann  verpflichtet
werden,  sein  Eigentum  abzutreten,  außer  wo  das  Allgemeinwohl  es  erfordert.
Dies  kann  nur  infolge  Gesetzes  und  gegen  vollständige  Erstattung  geschehen.

$  83.  Alle  Einschränkungen  in  der  freien  und  gleichen  Gelegenheit  zu  Erwerb,
die  nicht  im  allgemeinen  Wohl  begründet  sind,  sollen  durch  Gesetz  aufgehoben  werden.