I.  Europa.  41  4.  Dänemark.

$&amp;  84.  Wer  sich  oder  die  Seinen  nicht  selbst  ernähren  kann  und  dessen  Versorgung
  keinem  andern  obliegt,  ist  berechtigt,  von  der  Allgemeinheit  Unterstützung
zu  erhalten,  jedoch  gegen  Unterwerfung  unter  die  Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze
hierüber  vorschreiben.

&amp;  85.  Die  Kinder,  deren  Eltern  nicht  die  Mittel  haben,  für  ihren  Unterricht
zu  sorgen,  sollen  freien  Unterricht  in  der  Gemeindeschule  erhalten.

$  86.  Jeder  ist  dazu  berechtigt,  durch  Druck  seine  Gedanken  zu  veröffentlichen,
jedoch  unter  Verantwortung  vor  den  Richterstühlen.  Zensur  und  andere  vorbeugende
Verhaltungsmaßregeln  können  keinesfalls  aufs  neue  eingeführt  werden.

$  87.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  ohne  vorhergehende  Erlaubnis  Vereinigungen
zu  jedem  gesetzlichen  Zweck  zu  gründen.  Keine  Vereinigung  kann  durch  eine  Regierungsveranstaltung
  aufgehoben  werden.  Doch  können  Vereinigungen  vorläufig  verboten
  werden,  aber  es  soll  dann  gleich  gegen  die  Vereinigung  wegen  ihrer  Aufhebung
Klage  erhoben  werden.

$  88.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  sich  unbewaffnet  zu  versammeln.  Öffentliche
  Versammlungen  zu  überwachen,  hat  die  Polizei  das  Recht.  Versammlungen  unter
freiem  Himmel  können  verboten  werden,  wenn  von  ihnen  Gefahr  für  den  öffentlichen
Frieden  befürchtet  werden  kann.

$  89.  Bei  Auflauf  darf  die  bewaffnete  Macht,  wenn  sie  nicht  angegriffen  wird,
nur  einschreiten,  nachdem  die  Menge  dreimal  im  Namen  des  Königs  und  des  Gesetzes
vergeblich  aufgefordert  ist,  sich  zu  trennen.

$  90.  Jeder  waffenfähige  Mann  ist  verpflichtet,  mit  seiner  Person  zur  Verteidigung
  des  Vaterlandes  beizutragen,  nach  den  näheren  Bestimmungen,  die  das  Gesetz
vorschreibt.

$  91.  Das  Recht  der  Kommunen,  unter  Aufsicht  des  Staates  selbständig  ihre
Angelegenheiten  zu  verwalten,  wird  durch  Gesetz  geordnet.

$  92.  Jedes  in  der  Gesetzgebung  an  Adel,  Titel  und  Rang  geknüpfte  Vorrecht
ist  abgeschafft.

$  93.  Kein  Lehen,  Stammhaus  oder  Fideikommißgut  kann  für  die  Zukunft
errichtet  werden;  es  soll  durch  Gesetz  näher  geordnet  werden,  wie  die  jetzt  bestehenden
zu  freiem  Eigentum  übergehen  können.

$  94.  Für  die  Kriegsmacht  sind  die  in  den  $$  80,  87  und  88  gegebenen  Bestimmungen
  nur  mit  den  Einschränkungen  anwendbar,  die  aus  den  Vorschriften
der  militärischen  Gesetze  folgen.

IX.

&amp;  95.  Vorschläge  zu  Änderungen  im  gegenwärtigen  Grundgesetz  oder  Zusätze
können  sowohl  auf  einem  ordentlichen  als  auf  einem  außerordentlichen  Reichstag
vorgebracht  werden.

Wird  ein  Vorschlag  zu  einer  neuen  Grundgesetzbestimmung  in  beiden  Things
angenommen,  und  will  die  Regierung  die  Sache  fördern,  so  wird  der  Reichstag  aufgelöst,
  und  allgemeine  Wahlen  gehen  vor  sich  sowohl  für  das  Volksthing  als  auch  für

das  Landesthing.  Wird  der  Beschluß  auf  dem  neugewählten  ordentlichen  oder  außer-6
