I.  Europa.  42  4.  Dänemark.

ordentlichen  Reichstag  in  unveränderter  Form  angenommen,  und  wird  er  vom  König
bestätigt,  so  ist  er  Grundgesetz.

Einstweilige  Bestimmungen.

1.  Die  gegenwärtigen  vom  König  ernannten  Mitglieder  des  Landesthings  des  Reichsrates
nehmen  Sitz  im  Landesthing  des  Reichstages,  bis  die  12  Jahre  seit  der  Ernennung  für  ein  jedes
derselben  abgelaufen  sind.  Die  Gültigkeit  der  Ernennung  wird  nicht  durch  die  Auflösung  des
Landesthings  aufgehoben.

2.  Hinsichtlich  der  Art  des  Rechtsganges  beim  Reichsgericht  gilt,  bis  ein  neues  Gesetz
herauskommt,  das  Gesetz  vom  3.  März  1852  mit  den  Beschränkungen,  die  die  veränderte  Zusammensetzung
  und  die  Bestimmung  im  letzten  Teil  von  $  68  notwendig  macht.

3.  Die  in  $  73  enthaltene  Bestimmung,  daß  Richter  nicht  abgesetzt  werden  können  außer
durch  Urteilsspruch,  auch  nicht  gegen  ihren  Wunsch  versetzt  werden  können,  soll  nicht  anwendbar
auf  die  gegenwärtigen  Richter  sein,  welche  gleichzeitig  administrative  Geschäfte  haben.

4.  Bis  eine  Umordnung  des  kriminellen  Prozesses  ins  Werk  gesetzt  ist,  wird  die  in  $  80
behandelte  Appellation  eines  Gefängnisurteiles  geschehen  wie  gegen  eine  private  Klage,  doch  mit
Extragerichtszitation,  gleichwie  der  Kläger  von  dem  Gebrauch  von  gestempeltem  Papier  befreit
ist  und  von  der  Erlegung  von  Gerichtsgebühren.  Es  soll  ihm  Gelegenheit  dazu  gegeben  werden,
infolge  einer  solchen  Klage  sich  mit  einem  Rechtsanwalt  zu  beraten,  und  neue  Erklärungen  können
dem  Obergericht  vorgelegt  werden.

5.  Bis  ein  Wahlgesetz  herauskommt!,  gilt  das  Gesetz  vom  4.  Dezember  1863,  betreffend  die
Wahlen  zum  Reichsrat,  in  Verbindung  mit  den  im  Gesetz  vom  30.  Dezember  1864,  vgl.  Grundgesetzbestimmungen
  vom  23.  Dezember  1864  $  1,  enthaltenen  Vorschriften,  mit  den  Abänderungen,
die  eine  notwendige  Folge  von  dieses  Grundgesetzes  $$  34—38  und  den  im  folgenden  gegebenen
näheren  Regeln  sind.  Die  Wahlmännerwahlen  werden  in  Übereinstimmung  mit  den  im  Wahlgesetz
vom  16.  Juni  1849  in  den  $$  38—44  gegebenen  Regeln  vorgenommen  mit  den  aus  den  $$  35—37
dieses  Grundgesetzes  fließenden  Veränderungen  der  Bestimmungen;  wo  Wahlmänner  von  beiden
Wählerklassen  gewählt  werden  sollen,  wird  die  allgemeine  Wahl  zuerst  vorgenommen.  Auch  ferner
kommen  hinsichtlich  sämtlicher  Wahlmänner  die  Bestimmungen  der  $$  45—49  des  genannten
Wahlgesetzes,  vgl.  Gesetz  vom  6.  April  1850  und  20.  März  1855,  zur  Anwendung.  Über  die  zur
unmittelbaren  Teilnahme  an  den  Landesthingwahlen  berechtigten  Höchstbesteuerten  auf  dem
Lande,  verfaßt  die  Wahlverwaltung  nach  den  Regeln  im  Gesetz  vom  16.  Juni  1849,  $$  51—52
Listen,  die  mindestens  14  Tage  vor  der  Wahl  endgültig  zu  berichtigen  sind,  mit  Auslassung  derjenigen,
  die  angeben,  daß  sie  verhindert  sind,  an  der  Wahl  teilzunehmen,  und  mit  Aufnahme  der
nächstfolgenden  Höchstbesteuerten  an  ihrer  Stelle.  Bei  der  Wahl  treten  die  Höchstbesteuerten
auf  dem  Lande  mit  den  Wahlmännern  an  dem  hinsichtlich  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1849  $  65
bestimmten  Wahlort  zusammen;  im  Falle  des  Ausbleibens  ohne  gesetzliches  Hindernis  sind  sie
denselben  Strafbestimmungen  unterworfen  wie  die  Wahlmänner.  Die  Wahlbriefe  der  Wahlmänner
werden  geprüft  in  Übereinstimmung  mit  dem  $  66  des  genannten  Wahlgesetzes,  gleichwie  auch
desselben  $$  72  und  73,  wie  auch  die  allgemeinen  Bestimmungen  in  den  $$  74—79  zur  Anwendung
kommen.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  das  weiter  Notwendige  hinsichtlich  der  Vornahme  der  ersten
Wahl  zu  ordnen.

Da  somit  die  durch  die  Grundgesetzbestimmung  vom  17.  November  1865  gestellte
Bedingung  erfüllt  ist,  und  da  Wir  unter  dem  Tagesdatum  die  vom  Reichstag  auf  grundgesetzmäßige
  Weise  angenommene  Grundgesetzbestimmung  betreffend  die  Aufhebung
  der  Grundgesetzbestimmung  vom  29.  August  1855  bestätigt  haben,  wird

!  Gesetz  über  die  Wahlen  zum  Reichstag  von  7.  Februar  1901  und  bezüglich  der
Faröer  vom  2.  März  1903.