I.  Europa.  43  6.  Deutsches  Reich.

hierdurch  das  Grundgesetz  vom  18.  November  1863  außer  Kraft  gesetzt,  und  das
Grundgesetz  des  Königsreichs  Dänemark  tritt  in  seiner  gegenwärtigen  durchgesehenen
Form  aufs  neue  in  Kraft  für  alle  Angelegenheiten  Unseres  Reiches.

Gegeben  auf  Unserem  Schloß  Amalienborg,  den  28.  Juli  1866.

Unter  Unserer  Königlichen  Hand  und  Siegel.

Christian  R.
(L.  S.)
C.  E.  Juel-Vind-Frijs.  Th.  Rosenorn  Teilmann.  Neergaard.  Grove.
Leuning.  C.  A.  Fonnesbech.  J.  B.  S.  Estrup.

5.  Island  steht  seit  der  1380  erfolgten  Erwerbung  Norwegens,  dem  es  vordem  gehörte,
unter  dänischer  Herrschaft.  Bei  der  Trennung  Norwegens  von  Dänemark  im  Vertrage  von  1814
verblieb  es  bei  Dänemark.

Das  Betreben  der  Isländer  ist  seit  langer  Zeit  auf  eine  Autonomie  unter  einem  vom  Könige
ernannten  Gouverneur  gerichtet  gewesen,  dem  Minister  zur  Seite  stehen,  unter  entsprechend
selbständiger  Kompetenz  des  Althings;  nur  Verfassungsgesetze,  Begnadigung  und  Amnestie
sollten  dem  Könige  vorbehalten  bleiben  (Vorschläge  des  Althings  von  1885).  Im  April  1909  ist
vom  Präsidenten  des  isländischen  Althings  eine  Personalunion  mit  Dänemark  vorgeschlagen
worden,  unter  ausdrücklicher  Anerkennung  der  vollen  Souveränität  Islands,  jedoch  unter  Wahrnehmung
  der  auswärtigen  und  militärischen  Angelegenheiten  durch  Dänemark.

Das  dänische  Gesetz  vom  2.  Januar  1871  bezeichnet  in  $  1  Island  als  einen  untrennbaren,
aber  mit  besonderen  Vorrechten  ausgestatteten  Teil  Dänemarks.  Grundgesetzliche  Bestimmungen
enthält  das  Gesetz  über  die  besonderen  Angelegenheiten  Islands  vom  5.  Januar  1874.  Posener.

6.  Deutsches  Reich.

Von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Rate,  Professor  Dr.  Paul  LABAND
in  Straßburg.

Da  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  auf  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
beruht,  soist  die  Entstehungsgeschichteder  letzteren  zugleich  die  Vorgeschichteder  Reichsverfassung.
Nachdem  alle  Versuche  der  Reform  der  alten  Bundesverfassung  resultatlos  geblieben  waren,
teilte  Bismarck  am  10.  Juni  1866  den  deutschen  Regierungen  „Grundzüge  zu  einer  neuen  Bundesverfassung‘‘
  mit,  welche  als  der  erste  Vorentwurf  der  Verfassung  anzusehen  sind.  Mit  den  norddeutschen
  Staaten,  welche  nicht  durch  den  Krieg  ihre  Existenz  eingebüßt  hatten  oder  sich  noch
im  Kriegszustande  mit  Preußen  befanden,  wurde  am  18.  August  1866  zu  Berlin  ein  Bündnisvertrag
abgeschlossen,  welchem  in  den  Friedensverträgen  von  Berlin  das  Königreich  Sachsen,  Sachsen-Meiningen,
  Reuß  ä.  L.,  sowie  Hessen-Darmstadt  mit  seinen  nördlich  des  Mains  liegenden  Gebietsteilen
  beitraten.  In  diesen  Verträgen  verpflichteten  sich  die  Staaten,  auf  der  Grundlage  der
Grundzüge  vom  10.  Juni  1866  eine  Bundesverfassung  unter  Mitwirkung  eines  gemeinschaftlich
zu  berufenden  Parlaments  zu  vereinbaren  und  zu  diesem  Zweck  Wahlen  der  Abgeordneten  auf
Grund  des  Reichswahlgesetzes  vom  12.  April  1849  anzuordnen  und  Bevollmächtigte  nach  Berlin
zu  senden,  um  den  dem  Parlament  vorzulegenden  Entwurf  einer  Bundesverfassung  festzustellen.

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