I.  Europa.  44  6.  Deutaches  Reich.

Die  Resultate  der  Beratungen  dieser  Bevollmächtigten  aind  in  vier  Protokollen  registriert  worden,
und  es  wurde  beschlossen,  daß  der  in  dieser  Forın  festgestellte  Verfaasungsentwurf  namens  der
Gesamtheit  der  Regierungen  durch  die  Krone  Preußen  dem  einzuberufenden  Reichstage  vorgelegt
  werde.  Der  verfassungberatende  Reichstag  trat  am  24.  Februar  1867  in  Berlin  zusammen
und  erwarb  sich  das  Verdienst,  den  Entwurf  an  einer  bedeutenden  Anzahl  von  Stellen  zu  verbessern.
  Am  16.  April  1867  wurde  der  Entwurf  so,  wie  er  aus  diesen  Beratungen  hervorgegangen
ist,  vom  Reichstag  in  der  Schlußabstimmung  mit  großer  Majorität  angenommen,  und  an  demselben
Tage  beschlossen  auch  die  Bevollmächtigten  der  Regierungen  einstimmig,  den  Entwurf  in  dieser
Fassung  anzunehmen.  Es  wurden  darauf  in  sämtlichen  Staaten,  welche  sich  zur  Gründung  des
Bundes  vereinigt  hatten,  in  den  für  Verfassungsänderungen  in  den  Landesverfassungen  vorgeschriebenen
  Formen  Gesetze  erlassen,  in  welchen  übereinstimmend  die  Anordnung  getroffen
wurde,  daß  diese  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  in  den  betreffenden  Staatsgebieten  am
1.  Juli  1867  in  Kraft  treten  soll  (sog.  Publikationspatente).  An  diesem  Tage  wurde  also  der  Norddeutsche
  Bund  errichtet.  In  der  ersten  Nummer  des  Bundesgeretzblattes  wurde  die  Bundesverfassung
  durch  „Publikandum‘‘  des  Königs  von  Preußen  vom  26.  Juli  1867  abgedruckt.

Gleichzeitig  wurde  der  Zollverein,  zu  welchem  auch  die  süddeutschen  Staaten  gehörten,
durch  den  Vertrag  vom  8.  Juli  1867  nach  dern  Vorbild  der  Bundesverfassung  organisiert,  indem
dem  Bundesrat  Bevollmächtigte  der  süddeutschen  Regierungen  und  dem  Reichstag  in  den  rüddeutschen
  Staaten  gewählte  Abgeordnete  hinzutraten.  (Zollbundesrat  und  Zollparlament.)

Während  des  Krieges  mit  Frankreich  fanden  im  Hauptquartier  in  Versailles  Unterhandlungen
  zwischen  Bismarck  und  den  Vertretern  der  süddeutschen  Regierungen  über  die  Ausdehnung
des  Bundesverhältnisses  auf  die  süddeutschen  Staaten  statt.  Infolge  dieser  Verhandlungen  kaınen
Verträge  zustande  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  Baden  und  Hessen  am  15.  November
  1870,  mit  Württemberg  aın  25.  November  1870  und  mit  Bayern  am  23.  November  1870.
Diese  Verträge  waren  untereinander  nicht  übereinstimmend,  da  mit  Bayern  eine  erhebliche  Anzahl
von  Abänderungen  der  Bundesverfassung  vereinbart  werden  mußte,  welche  in  den  Verträgen  mit
den  anderen  Staaten  noch  nicht  berücksichtigt  werden  konnten.  Auch  mußten  Bayern  in  einem
Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870  zahlreiche  Sonderrechte  gewährt  werden  und  in  viel
geringerem  Maße  auch  Württemberg  in  einem  Schlußprotokoll  vom  25.  November  1870.  Die
Verträge  sollten,  nachdem  sie  von  den  gesetzgebenden  Organen  der  Staaten  verfassungsmäßig
genehmigt  waren,  am  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit  treten.  Diese  Genehmigung  wurde  in  allen
Staaten  erreicht  und  demgemäß  das  Deutsche  Reich  an  diesem  Tage  gegründet.  Zuvor  war  von
den  deutschen  Regierungen  einstimmig  vereinbart  worden,  daß  der  Bund  den  Namen  ‚Deutsches
Reich“  erhalte,  und  daß  die  Ausübung  der  Präsidialrechte  des  Bundes  mit  Führung  des  Titels
eines  „Deutschen  Kaisers‘‘  verbunden  werde.

Infolge  der  Art  und  Weise,  wie  die  Errichtung  des  Reichs  erfolgt  war,  fehlte  es  an  einer
ordnungsmäßigen  Redaktion  der  Reichsverfassung;  die  Verträge  mit  Baden-Hessen  und  mit
Bayern  enthielten  sehr  abweichende  Fassungen,  im  Vertrage  mit  Württemberg  waren  gewisse
Veränderungen  und  Vorbehalte  stipuliert;  die  Bezeichnungen  Kaiser  und  Reich  hatten  zunächst
nur  an  zwei  Stellen  Aufnahme  gefunden,  und  der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  hatte
formell  die  Änderungen  der  Bundesverfassung  nur  mittelbar  durch  Genehmigung  der  Bundesverträge
  beschlossen.  Diesen  formellen  Mängeln  wurde  abgeholfen,  indem  von  dem  ersten  Reichstag
  eine  Redaktion  der  Reichsverfassung  beschlossen  wurde,  welche  am  16.  April  1871  als  Reichsgesetz
  verkündigt  wurde  und  am  4.  Mai  1871  in  Kraft  getreten  ist.

In  Elsaß-Lothringen  wurde  die  Reichsverfassung  durch  das  Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873
(RGBl.  S.  161)  vom  1.  Januar  1874  ab  eingeführt.  Die  Insel  Helgoland  wurde  durch  das  Reichsgesetz
  vom  15.  Dezember  1890  (RGBl.  S.  207)  dem  preußischen  Staat  einverleibt  und  in  das
Bundesgebiet  aufgenommen.  Dadurch  ist  die  Reichsverfassung,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Abschnitts
  VI  über  das  Zoll-  und  Handelswesen,  auf  der  Insel  in  Geltung  getreten.

Die  Reichsverfassung  ist  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  mehrfach  abgeändert  worden;
in  dem  nachfolgenden  Abdruck  sind  diese  Abänderungen  an  den  betreffenden  Stellen  angegeben.