I.  Europa.  45  6.  Deutsches  Reich.

Die  Verfassung  des  Reichs.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  Bundesgesetzblatt
  S.  63.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  etc.
verordnen  hiermit  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrates  und  des  Reichstages,  was  folgt:

$  1.  An  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Großherzogtümern
  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
(Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  627  ff.),  sowie  der  mit  den  Königreichen  Bayern
und  Württemberg  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung  geschlossenen  Verträge
vom  23.  und  25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871  S.  9  ff.  und  vom
Jahre  1870  S.  654  ff.  tritt  die  beigefügte

Verfassungs-Urkunde  für  das  Deutsche  Reich.

$  2.  Die  Bestimmungen  in  Artikel  80  der  in  $1  gedachten  Verfassung  des
Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  647),  unter  III.  $  8  des  Vertrages
  mit  Bayern  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871  S.  21  ff.),
in  Artikel  2  Nr.  6  des  Vertrages  mit  Württemberg  vom  25.  November  1870  (Bundesgesetzblatt
  vom  Jahre  1870  S.  656),  über  die  Einführung  der  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  in  diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft.

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in  denselben  von  dem
Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,
verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  usw.  die  Rede  ist,  sind
das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,
welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten  Staaten  eingeführt  werden.

$  3.  Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November  1870  aufgenommenen
  Protokolle  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  650  ff.),  in  der  Verhandlung
  zu  Berlin  vom  25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  657),
dem  Schlußprotokolle  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871
8.  23  ff.),  sowie  unter  IV  des  Vertrages  mit  Bayern  vom  23.  November  1870  (a.  a.  O.
S.  21  ff.)  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die  südlich  vom  Main  belegenen  Teile  des
Großherzogtums  Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes
und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des