I.  Europa.  46  6.  Deutsches  Reich.

deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen  und  wird
nachstehende

Verfassung
haben.

I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.  Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit  Lauenburg,
Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,
  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,

  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.

Das  Reichsgebiet  ist  erweitert  worden  durch  die  Einverleibung  von  Elsaß-Lothringen
durch  das  Reichsges.  v.  9.  Juni  1871  (RGBl.  S.  212)  und  von  Helgoland  durch  das  Reichsgee.
vom  15.  Dezemb.  1890  $  1  (RGBl.  S.  207),  welches  gestattete,  daß  die  Insel  dem  preuß.  Staat
einverleibt  werde.  Dies  ist  geschehen  durch  das  preuß.  Gesetz  v.  18.  Febr.  1891  (Ges.-Samml.  $.  11).

II.  Reichsgesetzgebung.

Artikel  2.  Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung
  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß
die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Reichsgesetze  erhalten  ihre
verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichs  wegen,  welche  vermittelst
eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.  Sofern  nicht  in  dem  publizierten  Gesetze  ein
anderer  Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere
mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
  Stück  des  Reichsgesetzblattes  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3.  Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der
Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Untertan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates
in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Ämtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,
  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller  sonstigen
bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,
auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu
behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugnis  durch  die  Obrigkeit  seiner
Heimat  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen
  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen  den  einzelnen
  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Übernahme  von  Auszuweisenden,  die  Verpflegung
  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältnis  zu  dem  Heimatlande
wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nötige  geordnet  werden.