I.  Europa.  47  6.  Deutsches  Reich.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutsche  gleichmäßig  Anspruch  auf  den
Schutz  des  Reichs.

Artikel  4.  Der  Beaufsichtigung  seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats-  und  Niederlassungs-Verhältnisse,
  Stastsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,
  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  schon
durch  den  Artikel  3  dieser  Verfassung  erledigt  sind,  in  Ba’vern  jedoch  mit  Ausschluß
der  Heimats-  und  Niederlassungs-Verhältnisse,  desgleichen  über  die  Kolonisation
und  die  Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern;

2.  die  Zoll-  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die  Zwecke  des  Reichs  zu
verwendenden  Steuern;

3.  die  Ordnung  des  Maß-,  Münz-  und  Gewichtssystems,  nebst  Feststellung  der
Grundsätze  über  die  Emission  von  fundiertem  und  unfundiertem  Papiergelde;

4.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5.  die  Erfindungspatente;

6.  der  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

7.  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels  im  Auslande,
der  deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer
konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Reiche  ausgestattet  wird;

8.  das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  46,
und  die  Herstellung  von  Land-  und  Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesverteidigung
und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9.  der  Flößerei-  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß-  und  sonstigen  Wasserzölle;
  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und  sonstige
Tagesmarken);

10.  das  Post-  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg  nur
nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  Artikel  52;

11.  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen
in  Zivilsschen  und  Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt;

12.  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13.  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  [das  Obligationenrecht,  Strafrecht,
Handels-  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;]  das  gesamte  bürgerliche  '
Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;

14.  das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine;

15.  Maßregeln  der  Medizinal-  und  Veterinärpolizei;

16.  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.

Die  Worte:  die  Seeschiffahrtszeichen  usw.  in  Ziffer  9  sind  durch  das  Reichsgesetz  vom

3.  März  1873  (RGBl.  S.  47)  hinzugefügt  worden;  die  Abänderung  der  Ziffer  13  ist  erfolgt  durch
das  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1873  (RGBl.  S.  379).

Artikel  5.  Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrat  und  den
Reichstag.  Die  Übereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen
ist  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend.