I.  Europa.  48  6.  Deutsches  Reich.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine  und  die  im
Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  gibt,  wenn  im  Bundesrate  eine  Meinungsverschiedenheit
  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung
  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.

III.  Bundesrat.

Artikel  6.  Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes,
unter  welchen  die  Stimmführung  sich  in  der  Weise  verteilt,  daß  Preußen  mit  den
ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt
17  Stimmen  führt,  Bayern  6  Stimmen,  Sachsen  4  Stimmen,  Württemberg  4  Stimmen,
Baden  3  Stimmen,  Hessen  3  Stimmen,  Mecklenburg-Schwerin  2  Stimmen,  Sachsen-Weimar
  1  Stimme,  Mecklenburg-Strelitz  1  Stimme,  Oldenburg  1  Stimme,  Braunschweig
2  Stimmen,  Sachsen-Meiningen  1  Stimme,  Sachsen-Altenburg  1  Stimme,  Sachsen-Koburg-Gotha
  1  Stimme,  Anhalt  1  Stimme,  Schwarzburg-Rudolstadt  1  Stimme,
Schwarzburg  -  Sondershausen  1  Stimme,  Waldeck  1  Stimme,  Reuß  älterer  Linie
1  Stimme,  Reuß  jüngerer  Linie  1  Stimme,  Schaumburg-Lippe  1  Stimme,  Lippe
1  Stimme,  Lübeck  1  Stimme,  Bremen  1  Stimme,  Hamburg  1  Stimme,  zusammen
58  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  soviel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrate  ernennen,
wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesamtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich
  abgegeben  werden.

Die  Verwaltung  des  Fürstentums  Waldeck  ist  seit  1867  Preußen  übertragen;  demgemäß
erteilt  die  preußische  Regierung  die  Instruktion  für  die  waldecksche  Stimme,  so  daß  Preußen
tatsächlich  18  Stimmen  führt.

Artikel  7.  Der  Bundesrat  beschließt:

1.  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben
gefaßten  Beschlüsse;

2.  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas
anderes  bestimmt  ist;

3.  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder  der  vorstehend
  erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu  bringen,
und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Beratung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln
5,  37  und  78.  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruierte  Stimmen
werden  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die
Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenlieit  gemeinschaftlich
  ist.

Artikel  8.  Der  Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

1.  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2.  für  das  Seewesen;