I.  Europe.  49  6.  Deutsches  Reich.

3.  für  Zoll-  und  Steuerwesen;
4.  für  Handel  und  Verkehr;
5.  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;

6.  für  Justizwesen;

7.  für  Rechnungswesen;

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  vier  Bundesstaaten
  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.
In  dem  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  hat  Bayern  einen  ständigen
Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  desselben,  sowie  die  Mitglieder  des  Ausschusses  für  das
Seewesen  werden  vom  Kaiser  ernannt;  die  Mitglieder  der  anderen  Ausschüsse  werden
von  dem  Bundesrate  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede
Session  des  Bundesrates  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden
Mitglieder  wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrate  aus  den  Bevollmächtigten  der  Königreiche
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,  vom  Bundesrate  alljährlich  zu  wählenden
Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nötigen  Beamten  zur  Verfügung
gestellt.

Artikel  9.  Jedes  Mitglied  des  Bundesrates  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu
erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten
seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des
Bundesrates  nicht  adoptiert  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des
Bundesrates  und  des  Reichstages  sein.

Artikel  10.  Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrates  den  üblichen
diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.  Präsidium.

Artikel  11.  Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,
welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich
zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen
und  zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung  des  Bundesrates
  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen
Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,
welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem
Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrates  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung
des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.  Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrat  und  den  Reichstag  zu  berufen,

zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.
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