T.  Europa.  50  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  13.  Die  Berufung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  findet  alljährlich
statt  und  kann  der  Bundesrat  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,
letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrat  berufen  werden.

Artikel  14.  Die  Berufung  des  Bundesrates  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem
Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.  Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem
Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrates  vermöge
  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.  Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse
des  Bundesrates  im  Namen  des  Kaisers  an  den  Reichstag  gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder
  des  Bundesrates  oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
  vertreten  werden.

Artikel  17.  Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze
  und  die  Überwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und
Verfügungen  des  Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt.

Die  Gegenzeichnung  kann  nach  dem  Reichsgesetz  vom  17.  März  1878  $  1  (RGBl.  S.  7)
auch  durch  einen  verantwortlichen  Stellvertreter  des  Reichskanzlers  erfolgen;  dadurch  ist
Artikel  17  der  Sache  nach  wesentlich  abgeändert  worden,  eine  Veränderung  seines  Wortlautes
hat  aber  nicht  stattgefunden.

Artikel  18.  Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für  das  Reich
vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren  Entlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates  stehen,
sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Reichsdienst  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
etwas  anderes  bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,  welche
ihnen  in  ihrem  Heimatslande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden  hatten.

Absatz  2  ist  nicht  mehr  von  praktischer  Bedeutung,  da  die  Rechtsverhältnisse  der
Reichsbeamten  reichsgesetzlich  vollständig  geregelt  sind.

Artikel  19.  Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese
Exekution  ist  vom  Bundesrate  zu  beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.  Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit
geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  $  5  des  Walılgesetzes  vom  31.  Mai
1869  (Bundesgesetzbl.  1869  S.  145)  vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg
  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains  6  Abgeordnete  gewählt,  und  beträgt
demnach  die  Gesamtzahl  der  Abgeordneten  382.

Die  an  und  für  sich  widersinnige,  aus  dem  Bündnisvertrage  mit  Baden-Hessen  stammende
Fassung  ist  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen  durch  $  5  des  Walllgesetzes  für  den  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  vorn  31.  Mai  1869.  Nach  Absatz  2  desselben  „beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten
  297  und  kommen  auf  Preußen  235,  Sachsen  23,  Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin  6,