I.  Europa.  51  6.  Deutsches  Reich.

Sachsen-Weimar  3,  Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg  3,  Braunschweig  3,  Sachsen-Meiningen  2,
Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen  Koburg-Gotha  2,  Anhalt  2,  Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen
  1,  Waldeck  1,  Reuß  ä.  L.  1,  Reuß  j.  L.  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,
Lauenburg  1,  Lübeck  1,  Bremen  1,  Hamburg  3“.

Auch  ist  die  in  der  RV.  angegebene  Gesamtzahl  nicht  mehr  richtig;  es  sind  15  Abgeordnete
aus  Elsaß-Lothringen  auf  Grund  des  RG.  vom  25.  Juni  1873  $  3  (RGBl.  S.  161)  hinzugetreten.
Die  Gesamtzahl  beträgt  daher  397.  Eine  Richtigstellung  des  Textes  der  RV.  ist  nicht  erfolgt.

Artikel  21.  Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt  oder  in  einem
Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs-  oder  Staatsdienste  in
ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle  in  demselben
  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.  Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.  Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz  des  Reichs
Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrate  resp.  Reichskanzler
  zu  überweisen.

Artikel  24.  Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf  Jahre.  Zur  Auflösung
  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrates  unter
Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.  |

Die  Verlängerung  der  ursprünglich  dreijährigen  Legislaturperiode  ist  erfolgt  durch  das
RG.  vom  19.  März  1888  (RGBl.  8.  11).

Artikel  25.  Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben
die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt
  werden.

Artikel  27.  Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet
  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine
Geschäfts-Ordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und
Schriftführer.

Artikel  28.  Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur
Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen
Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser
Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich
  ist.

Reichsgesetz  vom  24.  Februar  1873  (RGBl.  S.  45).  Einziger  Artikel:  „Der  Absatz  2  des
Art.  28  der  RV.  ist  aufgehoben“,

Artikel  29.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesamten  Volkes

und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.
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