I.  Europe.  62  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  30.  Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner
Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  getanen  Äußerungen
gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur
Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  31.  Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied  desselben
während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder
im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
desselben  und  jede  Untersuchungs-  oder  Zivilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungrperiode
aufgehoben.

Artikel  32.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine  Besoldung
oder  Entschädigung  beziehen.

Reichsgesetz  vom  21.  Mai  1906  $  1  (RGBi.  S.  467).  An  Stelle  des  Art.  32  der  Reichsverfassung
  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  beziehen.  Sie  erhalten
eine  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

Dieses  Gesetz  ist  an  demselben  Tage  erlassen  worden.

VI.  Zoll-  und  Handelswesen.

Artikel  33.  Deutschland  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben  von
gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer  Lage  zur  EinschließBung
  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietsteile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich  sind,
können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe
nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Artikel  34.  Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck
entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben  als  Freihäfen
außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.


Am  15.  Oktober  1888  sind  Hamburg  und  Bremen  mit  Ausnahme  eines  Freihafengebiets
bei  Hamburg  und  der  Hafenanlagen  und  Petroleumlagerplätze  in  Bremerhafen  mit  ihrer  Zustimmung
  dem  Zollgebiet  angeschlossen  worden.  Zentralbl.  f.  d.  D.  R.  1888  S.  913.  Der  Wortlaut
des  Artikel  34  ist  nicht  geändert  worden.

Artikel  35.  Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesamte
Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabaks,
bereiteten  Branntweins  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen  Erzeugnissen
  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,
sowie  über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschüssen  zur  Sicherung  der  gemeinsamen
  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen
Branntweins  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten