I.  Europe.  53  6.  Deutsches  Reich.

werden  jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Übereinstimmung  der  Gesetzgebung
  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände  herbeizuführen.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  sind  am  1.  Oktober  1887  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  beigetreten;  das  Branntweinsteuergesetz  vom  24.  Juni  1887  ist  durch  Kaiserliche  Verordnungen
  in  den  süddeutschen  Staaten  nach  erfolgter  Zustimmung  derselben  in  Kraft  gesetzt
worden.  RGBl.  1887  8.  485,  487,  491.  Vgl.  $  47  des  erwähnten  Gesetzes.  In  Elsaß-Lothringen
ist  die  Besteuerung  des  inländischen  Bieres  der  inneren  Gesetzgebung  bis  auf  weiteres  vorbehalten.
Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873  $  4  (RGBl.  S.  161).

Artikel  36.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
(Art.  35)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb
seines  Gebietes  überlassen.

Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch  Reichsbeamte,
  welche  er  den  Zoll-  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen
  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrates  für  Zoll-  und
Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  (Artikel  35)  gemachten  Anzeigen  werden  dem  Bundesrate  zur  Beschlußnahme
  vorgelegt.

Artikel  37.  Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Artikel  35)  dienenden  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen
  gibt  die  Stimme  des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für
Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Artikel  38.  Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35  bezeichneten
Abgaben,  letzterer,  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,  fließt  in  die  Reichskasse.


Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesamten  von  den  Zöllen  und  den  übrigen  Abgaben
aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1.  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

2.  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3.  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

&amp;.  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen
Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich
  sind,  '

b.  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung  und
Kontrollierung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet
werden,

c.  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  der  Tabaksteuer  der  Vergütung,  welche  nach
den  jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrats  den  einzelnen  Bundesregierungen  für  die
Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren  ist,

d.  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Prozent  der  Gesamteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen  zu
den  Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.