I.  Europa.  54  6.  Deutsches  Reich.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die  Reichskasse  fließenden
Ertrage  der  Steuern  von  [Branntwein  und]  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden

  Teile  des  vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Teil.

Reichsgesetz  vom  3.  Juni  1906  (RGBI.  8.  620)  $5.  „Die  Vorschrift  des  Art.  38  Abe.  2  Ziff.  3'
der  Reichsverfassung  wird  in  Ansehung  der  Brausteuer  aufgehoben.  Die  den  Bundesstaaten  zu
gewährende  Vergütung  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  der  Brausteuer  wird  durch  den
Bundesrat  festgesetzt‘.

Über  die  Branntweinsteuer  siehe  die  Anmerkung  zu  Artikel  35.

Artikel  39.  Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf
eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die  nach  dem  Jahresund
  Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen
an  Zöllen  und  nach  Artikel  38  zur  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden
von  den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in
Hauptübersichten  zusammengestellt,  in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen
ist,  und  es  werden  diese  Übersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrates  für  das  Rechnungswesen
  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Übersichten  von  drei  zu  drei  Monaten  den
von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Reichskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest
und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrat  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntnis,
legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen
dem  Bundesrate  vor.  Der  Bundesrat  beschließt  über  diese  Feststellung.

Artikel  40.  Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom  8.  Juli  1867
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert
sind  und  solange  sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7,  bzw.  78  bezeichneten  Wege  abgeändert

werden.
Vgl.  das  Zolltarifgesetz  vom  25.  Dezember  1902  (RGBl.  8.  303),

VII  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.  Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Verteidigung  Deutschlands
oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  notwendig  erachtet  werden,  können
kraft  eines  Reichsgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren
Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,  für
Rechnung  des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessioniert
  und  mit  dem  Expropriationsrechte  ausgestattet  worden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  neu
angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-Unternehmungen
ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel-  oder  Konkurrenzbahnen  einräumen,
  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze  Reich  hierdurch
  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht  kann  auch  in  den  künftig  zu
erteilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen  werden.

Artikel  42.  Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  deutschen  Eisenbahnen
im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu