I.  Europa.  55  6.  Deutsches  Reich,

diesem  Behuf  auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  anlegen
und  ausrüsten  zu  lassen.

Artikel  43.  Es  sollen  demgemäß  in  tunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizei-Reglements  eingeführt
  werden.  Das  Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen
die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nötige  Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustande
erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfnis
es  erheischt.

Artikel  44.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den  durchgehenden
  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender  Fahrpläne  nötigen  Personenzüge
  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die  zur  Bewältigung
des  Güterverkehrs  nötigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte  Expeditionen  im
Personen-  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung  des  Überganges  der  Transportmittel
von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Artikel  45.  Dem  Reiche  steht  die  Kontrolle  über  das  Tarifwesen  zu.  Dasselbe
wird  namentlich  dahin  wirken:

1.  daß  baldigst  auf  allen  deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende  Betriebsreglements
  eingeführt  werden;

2.  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  erzielt,
insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  von  Kohlen,  Koks,
Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln  und  ähnlichen  Gegenständen
ein  dem  Bedürfnis  der  Landwirtschaft  und  Industrie  entsprechender  ermäßigter  Tarif,
und  zwar  zunächst  tunlichst  der  Einpfennig-Tarif,  eingeführt  werde.

Artikel  46.  Bei  eintretenden  Notständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher
Teuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,  für  den
Transport,  namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise
einen  dem  Bedürfnis  entsprechenden,  von  dem  Kaiser  auf  Vorschlag  des  betreffenden
Bundesrats-Ausschusses  festzustellenden,  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  welcher
jedoch  nicht  unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte  geltenden
  Satz  herabgehen  darf.

Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42  bis  45  getroffenen  Bestimmungen
sind  auf  Bayern  nicht  anwendbar.

Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der
Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die
Landesverteidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

Artikel  47”.  Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  betreff  der  Benutzung
  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Verteidigung  Deutschlands  haben  sämtliche
Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militär
und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII  Post  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.  Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesamte

Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet

und  verwaltet.