I.  Europa.  56  6.  Deutsches  Reich.

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs  in  Post-  und  Telegraphen-Angelegenheiten
  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach
den  in  der  Norddeutschen  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebend  gewesenen
Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung
überlassen  ist.

Welche  Gegenstände  dies  sind,  bestimmt  das  Postgesetz  vom  28.  Oktober  1871  8  50  (RGBil.
S.  357).

Artikel  49.  Die  Einnahmen  des  Post-  und  Telegraphenwesens  sind  für  das  ganze
Reich  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
bestritten.  Die  Überschüsse  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  XII).

Artikel  50.  Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden  haben  die  Pflicht  und  das  Recht,
dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe
des  Dienstes  sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und  allgemeinen
  administrativen  Anordnungen  sowie  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der
Beziehungen  zu  anderen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  zu.

Sämtliche  Beamte  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  sind  verpflichtet,  den
Kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid
aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  in
den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räte,
Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts-  usw.
Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden  fungierenden
Post-  und  Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,  Kontrolleure)  geht  für  das  ganze
Gebiet  des  Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid
leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,
soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und
Publikation  rechtzeitig  Mitteilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen
  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin
bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungierenden  Beamten  usw.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbständige  Landespost-  resp.  Telegraphenverwaltung  nicht  besteht,
entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Artikel  51.  Bei  Überweisung  des  Überschusses  der  Postverwaltung  für  allgemeine  Reichszwecke
  (Art.  49)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen  Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Reineinnahmen,  zum  Zweck  einer  entsprechenden
Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten  Übergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet
werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken  während  der  fünf  Jahre
1861  bis  1865  aufgekommen  sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß  berechnet,  und

der  Anteil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das  gesamte  Gebiet  des  Reichs  sich  danach
herausstellenden  Postüberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozent  festgestellt.