I.  Europe.  57  6.  Deutsches  Reich.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden  den  einzelnen  Staaten
während  der  auf  ihren  Eintritt  in  die  Reichs-Postverwaltung  folgenden  acht  Jahre,  die  sich  für
sie  aus  den  im  Reich  aufkommenden  Postüberschüssen  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen
Beiträge  zu  Reichszwecken  zugute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,  und  fließen  die  Postüberschüsse
in  ungeteilter  Aufrechnung  nach  dem  im  Artikel  49  enthaltenen  Grundsatz  der  Reichskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte  sich  herausstellenden
Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Kaiser  zur  Disposition  gestellt
zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in
den  Hansestädten  zu  bestreiten.

[Artikel  Bi  hat  keine  praktische  Bedeutung  mehr.]

Artikel  52.  Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48  bis  51  finden
auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.  An  ihrer  Stelle  gelten  für  beide
Bundesstaaten  folgende  Bestimmungen:

Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der  Post
und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,
über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen
  und  Tarif-Bestimmungen  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise
  Württembergs,  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung
der  Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphenverkehrs  mit
dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Bayerns  beziehungsweise
  Württembergs  mit  seinen  dem  Reiche  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,
wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung  im  Artikel  49  des  Postvertrages  vom
23.  November  1867  bewendet.

An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post-  und  Telegraphenwesens
  haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Teil.

IX.  Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  53.  Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter  dem  Oberbefehl
  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  dem
Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welchen
dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Reichskriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden
  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Reichskasse  bestritten.

Die  gesamte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs  einschließlich  des  Maschinenpersonals
  und  der  Schiffshandwerker  ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen
zum  Dienste  in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.

Die  Verteilung  des  Ersatzbedarfes  findet  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  seemännischen
Bevölkerung  statt,  und  die  hiernach  von  jedem  Staate  gestellte  Quote  kommt  auf  die  Gestellung
zum  Landheere  in  Abrechnung.

Absatz  5  des  Artikel  53  ist  aufgehoben  durch  das  Reichsgesetz  vom  26.  Mai  1893  Artikel  I
(RGBI.  8.  185).  An  Stelle  derselben  verordnet  das  erwähnte  Gesetz  Artikel  II  $  1  Absatz  3:  „Die
Verteilung  des  Ersatzbedarfes  für  die  Marine  findet  durch  das  preußische  Kriegsministerium  nach
Maßgabe  der  vorhandenen,  zur  Einstellung  in  den  aktiven  Dienst  tauglichen  Militärpflichtigen

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