I.  Europa.  58  6.  Deutsches  Reich.

der  seemännischen  Bevölkerung  statt.  Beim  Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen
Bevölkerung  wird  der  Bedarf  durch  Hinübergreifen  auf  geeignete  Militärpflichtige  der  Landbevölkerung
  unter  Zurechnung  zu  den  für  das  Landheer  aufzubringenden  Rekruten  gedeckt.

Artikel  54.  Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
Handelsmarine.

Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe
  zu  brstimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe  sowie  der  Schiffszertifikate  zu
regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubnis  zur  Führung
eines  Seeschiffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der
einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämtlicher  Bundesstaaten
gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen  von
den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schiffahrtsanstalten
erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser
Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen
Wasserstraßen,  welche  Staatseigentum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.
Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf
schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,
als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,
steht  keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

Artikel  55.  Die  Flagge  der  Kriegs-  und  Handelsmarine  ist  schwarz-weiß-rot.

X.  Konsulatwesen.

Artikel  56.  Das  gesamte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht  unter  der
Aufsicht  des  Kaisers,  welcher  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesrates  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  deutschen  Konsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate  nicht
errichtet  werden.  Die  deutschen  Konsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen
  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämtlichen
bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der  deutschen
  Konsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller
Bundesstaaten  als  durch  die  deutschen  Konsulate  gesichert  von  dem  Bundesrate
anerkannt  wird.

Absatz  2  Satz  2  hat  keine  praktische  Bedeutung  mehr.

XI.  Reichskriegswesen.

Artikel  57.  Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser
Pflicht  nicht  vertreten  lassen.
Ausnahmen  im  Kriegsdienstgesetz  vom  9.  Novernber  1867  $  1.  (BGBl.  S.  131).