I.  Europe.  59  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  58.  Die  Kosten  und  Lasten  des  gesamten  Kriegswesens  des  Reichs  sind
von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder
Bevorzugungen  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Verteilung  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen
läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen

  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.  Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten
  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —  und  zwar  die  ersten
drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre  in  der  Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre
  der  Landwehr  an.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige
  Gesamtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die  allmähliche  Herabsetzung  der  Verpflichtung
nur  in  dem  Maße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Reichsheeres  zuläßt.

In  bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
Bestimmungen  massgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner

  gelten.

Absatz  1  dieses  Artikels  ist  zweimal  abgeändert  worden;  durch  das  Reichsgesetz  vom
11.  Februar  1888  Artikel  1  (RGBiI.  8.  11)  und  durch  das  Reichsgesetz  vom  15.  April  1905  Artikel  1
(RGBil.  S.  249).  Er  lautet  jetzt:

„Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten  zwanzigsten
  bis  zum  beginnenden  achtundzwanzigsten  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere,  die  folgenden
fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  und  sodann  bis  zum  31.  März  des  Kalenderjahrs,
in  welchem  das  neununddreißigste  Lebensjahr  vollendet  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  an.

Während  der  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  sind  die  Mannschaften  der
Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie  die  ersten  drei,  alle  übrigen  Mannschaften  die  ersten  zwei
Jahre  zum  ununterbrochenen  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet.“

Artikel  60.  Die  Friedens-Präsenzstärke  des  deutschen  Heeres  wird  bis  zum
31.  Dezember  1871  auf  ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  normiert,  und  wird  pro
rata  derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird  die

Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  festgestellt.

Artikel  61.  Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Reiche  die  gesamte  preu-Bische
  Militärgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,
  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Regelmentes,  Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich
  also  das  Militär-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845,  die  Militär-Strafgerichtsordnung  vom
3.  April  1845,  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über
Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,
  Mobilmachung  usw.  für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militär-Kirchenordnung  ist  jedoch
ausgeschlossen.

Nach  gleichmäßiger  Duchführung  der  Kriegsorganisation  des  Deutschen  Heeres  wird
ein  umfassendes  Reichs  -  Militärgesetz  dem  Reichstag  und  dem  Bundesrate  zur  verfassungsmäßigen
  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

[Artikel  61  hat  keine  praktische  Bedeutung  mehr.]

Artikel  62.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesamte  deutsche  Heer  und
die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  Dezember  1871  dem  Kaiser
jährlich  sovielmal  225  Taler,  in  Worten  zweihundertfünfundzwanzig  Taler,  als  die
Kopfzahl  der  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60  beträgt,  zur  Verfügung
  zu  stellen.  Vgl.  Abschnitt  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871  müssen  diese  Beiträge  von  den  einzelnen  Staaten

des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird  die
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