I.  Europa.  60  6.  Deutsches  Reich.

im  Artikel  60  interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke  so  lange  festgehalten,
bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesamte  Reichsheer  und  dessen  Einrichtungen
  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  des  Militär-Ausgabe-Etats  wird  die  auf  Grundlage  dieser
Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Reichsheeres  zugrunde  gelegt.

Artikel  63.  Die  gesamte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  etc.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  das  ganze  deutsche
Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich  Preußischen
  Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es  überlassen,
die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  etc.)  zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb
des  deutschen  Heeres  alle  Truppenteile  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind
und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung  und  Kommando,
in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt
und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist  der  Kaiser  berechtigt,  sich  jederzeit  durch
Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die
Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Einteilung  der
Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das
Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite
  Aufstellung  eines  jeden  Teils  des  Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,  Verpflegung,
  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppenteile  des  deutschen  Heeres  sind  die
bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee  den  Kommandeuren
  der  übrigen  Kontingente,  durch  den  Artikel  8  Nr.  1  bezeichneten  Ausschuß  für
das  Landheer  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzuteilen.

Artikel  64.  Alle  deutschen  Truppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Kaisers
unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

Der  Höchstkommandierende  eines  Kontingents,  sowie  alle  Offiziere,  welche
Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  alle  Festungskommandanten
werden  von  dem  Kaiser  ernannt.  Die  von  demselben  ernannten  Offiziere  leisten  Ihm
den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den  Generalstellungen  versehenden  Offizeren
innerhalb  des  Kontingents  ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des
Kaisers  abhängig  zu  machen.

Der  Kaiser  ist  berechtigt,  behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung  für  die
von  Ihm  im  Reichsdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere,  oder  in  anderen  Kontingenten
zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente  des  Reichsheeres  zu  wählen.

Artikel  65.  Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,
steht  dem  Kaiser  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit
das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII  beantragt.