I.  Europa.  61  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  66.  Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  anderes  bestimmen,  ernennen
die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,  mit  der
Einschränkung  des  Artikels  64.  Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden
Truppenteile  und  genießen  die  damit  verbundenen  Ehren.  Sie  haben  namentlich  das
Recht  der  Inspizierung  zu  jeder  Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rapporten
und  Meldungen  über  vorkommende  Veränderungen,  behufs  der  nötigen  landesherrlichen
Publikation,  rechtzeitige  Mitteilung  von  den  die  betreffenden  Truppenteile  berührenden
Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß  ihre  eigenen
Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppenteile  des  Reichsheeres,
welche  in  ihren  Ländergebieten  disloziert  sind,  zu  requirieren.

Artikel  67.  Ersparnisse  an  dem  Militär-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen
einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zu.

Artikel  68.  Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete
  bedroht  ist,  einen  jeden  Teil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis  zum
Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen
einer  solchen  Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften  des
Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  (Gesetz-Sammlung  für  1851  S.  451  ff.).

Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.

Die  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschriften  kommen  in  Bayern  nach
näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.
1871  S.  9)  unter  III  $5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention
  vom  21./25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

XII  Reichsfinanzen.

Artikel  69.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für  jedes  Jahr
veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor
Beginn  des  Etatsjahres  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Artikel  70.  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die
etwaigen  Überschüsse  der  Vorjahre  sowie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  und  aus  dem  Post-  und  Telegraphenwesen  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.
Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,  so  lange  Reichssteuern
nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung
  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages  durch  den  Reichskanzler
ausgeschrieben  werden.

Durch  das  Reichsgesetz  vom  14.  Mai  1904  $2  (RGBlI.  S.  169)  hat  Artikel  70  folgende  Fassung
erhalten:

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die  aus  den
Zöllen  und  gemeinsamen  Steuern,  aus  dem  Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphenwesen
sowie  aus  den  übrigen  Verwaltungszweigen  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.
Insoweit  die  Ausgaben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie  durch
Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,
welche  in  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrags  durch  den  Reichskanzler  ausgeschrieben
werden.  Insoweit  diese  Beiträge  in  den  Überweisungen  keine  Deckung  finden,  sind