I.  Europa.  62  6.  Deutsches  Reich.

sie  den  Bundesstaaten  am  Jahresschluß  in  dem  Maße  zu  erstatten,  als  die  übrigen
ordentlichen  Einnahmen  des  Reichs  dessen  Bedarf  übersteigen.

Etwaige  Überschüsse  aus  den  Vorjahren  dienen,  insoweit  durch  das  Gesetz  über
den  Reichshaushalts-Etat  nicht  ein  anderes  bestimmt  wird,  zur  Deckung  gemeinschaftlicher
  außerordentlicher  Ausgaben.

Artikel  71.  Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für  ein  Jahr
bewilligt,  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt
werden.

Während  der  im  Artikel  60  normierten  Übergangszeit  ist  der  nach  Titeln  geordnete
Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Heer  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  nur  zur
Kenntnisnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.  Über  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist  durch  den
Reichskanzler  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung
zu  legen.

Artikel  73.  In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Übernahme  einer  Garantie
zu  Lasten  des  Reichs  erfolgen.

Schlußbestimmung  zum  XII.  Abschnitt.

Auf  die  Ausgaben  für  das  Bayrische  Heer  finden  die  Artikel  69  und  71  nur  nach
Maßgabe  der  in  der  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt  erwähnten  Bestimmungen
des  Vertrages  vom  23.  November  1870  und  der  Artikel  72  nur  insoweit  Anwendung,
als  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  die  Überweisung  der  für  das  Bayrische  Heer
erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.

XII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.


Artikel  74.  Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die  Sicherheit  oder  die
Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  endlich  die  Beleidigung  des  Bundesrates,  des  Reichstages,
eines  Mitgliedes  des  Bundesrates  oder  des  Reichstages,  einer  Behörde  oder  eines  öffentlichen
Beamten  des  Reichs,  während  dieselben  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen  sind  oder  in
Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,
  werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beurteilt  und  bestraft  nach  Maßgabe  der  in  den
letzteren  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche
gegen  den  einzelnen  Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern  oder  Stände,  seine  Kammeroder
  Ständemitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

[Durch  das  Reichsstrafgesetzbuch  hat  der  Artikel  seine  Bedeutung  verloren.]

Artikel  75.  Für  diejenigen  in  Artikel  74  bezeichneten  Unternehmungen  gegen  das  Deutsche
Reich,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrat  oder
Landesverrat  zu  qualifizieren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Ober-Appellationsgericht  der  drei
freien  und  Hanscstädte  in  Lübeck  die  zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  des  Ober-Appellationsgerichts
  erfolgen  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung.  Bis  zum  Erlasse  eines  Reichsgesetzes
bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und
den  auf  das  Verfahren  dieser  Gerichte  sich  bezielienden  Bestimmungen.