I.  Europa.  63  7.  Anhalt.

[Der  Artikel  ist  beseitigt  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  $  136:

In  Strafsachen  ist  das  Reichsgericht  zuständig:  1.  für  die  Untersuchung  und  Entscheidung
in  erster  und  letzter  Instanz  in  den  Fällen  des  Hochverrats  und  des  Landesverrats,  insofern  diese
Verbrechen  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet  sind.]

Artikel  76.  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern  dieselben
  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden
zu  entscheiden  sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Teils  von  dem  Bundesrate  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht
eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen
eines  Teiles  der  Bundesrat  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht  gelingt,  im  Wege
der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

Artikel  77.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
eintritt  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hilfe  nicht  erlangt  werden  kann,
so  liegt  dem  Bundesrate  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden
Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurteilende  Beschwerden  über  verweigerte
  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,  und  darauf  die  gerichtliche  Hilfe
bei  der  Bundesregeirung,  die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  78.  Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.
Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrate  14  Stimmen  gegen  sich  haben.

Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis  zur  Gesamtheit  festgestellt  sind,  können
nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden.

/.  Anhalt.

Von  Herrn  Landgerichtsrat  H.  JÄNTSCH  in  Dessau.

Literatur:  Marquardsen,  Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  (J.  C.  B.  Mohr,  Freiburg),
  Bd.  2  Halbband  2  Abt.  9  S.  135  ff.:  Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Anhalt  von
A.  Pietscher,  1884.

Scholz-Storck,  Bibliothek  des  Öffentlichen  Rechts  (M.  Jänecke,  Hannover),  Bd.  3:
Herzogtum  Anhalt,  von  Sanftenberg-Knorr,  1909.

Jäntsch,  Der  Anhaltische  Landtag  (C.  Dünnhaupt,  Dessau),  1902;  sämtlich  mit  Literaturangaben.


Die  erste  Verfassung  wurde  im  Jahre  1848  erlassen.  Damals  bestanden  noch  die  Herzogtümer
  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Cöthen  (von  Dessau  verwaltet)  und  Anhalt  -  Bernburg.  Am
28.  Oktober  1848  erging  eine  Verfassungsurkunde  für  Anhalt-Dessau  ($  4:  „Die  Regierungsform
ist  die  demokratisch-monarchische‘‘),  am  29.  Oktober  1848  die  für  Anhalt-Cöthen  (mit  Dessau
übereinstimmend),  am  14.  Dezember  1848  die  Bernburger  Landesverfassung  (ähnlich  der  Preu-Bischen
  Verfassungsurkunde  von  5.  dess.  M.).

Am  4.  November  1851  wurden  die  Verfassungsurkunden  für  Dessau  und  Cöthen  vom
Herzog  aufgehoben,  weil  sie  mit  dem  bundesrechtlichen  Grundsatze,  daß  das  monarchische
Prinzip  unverletzt  zu  erhalten  sei,  unvereinbar  seien.

Am  22.  Mai  1853  wurde  Anhalt-Cöthen  mit  Dessau  vereinigt.