I.  Europa.  64  7.  Anhalt.

Am  18.  Juli/31.  August  1859  erließen  die  Herzöge  von  Anhalt-Dessau-Cöthen  und  Anhalt-Bernburg
  „im  Einverständnis  mit  den  noch  vorhandenen  Mitgliedern  des  engeren  und  weiteren
Ausschusses  der  Anhaltischen  Gesamtlandschaft  (die  bis  1848  bestand)  und  bezüglich  des  Herzogtums
  Anhalt-Bernburg  unter  Zustimmung  des  Landtages“  eine  „Landschaftsordnung‘‘.  Diese  gilt
mit  den  weiter  unten  ersichtlichen  Änderungen  noch  heute  (vergl.  Dessau-Cöthensche  Gesetz-Sammlung
  Bd.  11  S.  3453,  Bernburger  Gesetz-Sammilung  Bd.  13  S.  56).

Im  Jahre  1863  erlosch  die  Linie  Bernburg,  und  seitdem  besteht  nur  ein  Herzogtum
Anhalt.

Die  Landschaftsordnung  vom  Jahre  1859.

$  1.  Es  besteht  für  die  Anhaltischen  Herzogtümer  eine  Gesamt-Landschaft,
welche  nach  Maßgabe  dieser  Landschaftsordnung  .  .  in  ihrer  Gesamtheit  auf  einem
Gesamt-Landtage  .  .  verhandelt!.

82.  ...bs  $  14...

$  15.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  geschieht  regelmäßig  auf  sechs  Jahre.

$  16.  Wir  werden  den  Gesamt-Landtag  zusammenberufen,  sobald  und  so  oft
e8  Uns  angemessen  erscheint,  jedenfalls  aber  alle  drei  Jahre?®.

$  17.  Den  Ort,  an  welchem  die  Verhandlungen  des  Gesamt-Landtages  stattfinden
  sollen,  werden  Wir  für  jede  Sitzung  besonders  bestimmen.

$  18.  Wir  wollen  Uns  des  Beirats  Unseres  Gesamt-Landtages  zu  allen  das
gemeine  Wohl  und  das  Beste  des  Landes  angehenden  Gesetzen  und  zu  sonstigen
Angelegenheiten,  welche  Wir  für  dazu  geeignet  halten,  bedienen.

$  19.  Die  Zustimmung  der  Landstände  werden  wir  zum  ErlaßB  solcher  Gesetze
einholen,  welche  eine  Abänderung  der  Landesverfassung  und  Landschaftsordnung
enthalten,  Unsere  Untertanen  mit  neuen  Abgaben  belasten  oder  wohlerworbene
Rechte,  insonderheit  das  Eigentum  einzelner  Untertanen  oder  ganzer  Klassen  derselben,
aufheben  oder  beschränken.  Ausgeschlossen  von  der  Zustimmung  des  Landtages
sind  jedoch  diese  Gesetze,  soweit  sie  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Deutschen
Bundes  oder  als  Ausflüsse  bereits  bestehender  Staatsverträge  dienen.  Ingleichen
wollen  Wir  zur  Aufnahme  von  Landesschulden,  einschließlich  der  Ausgabe  neueı
Kassenanweisungen,  zur  Veräußerung  von  Domänen  und  Forsten,  welche  zum  Stammgut
  gehören“,  zur  Abtretung  von  Landesteilen  an  andere  Staaten,  soweit  es  sich  nicht
um  einfache  Grenzregulierungen  handelt,  sowie  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen,
welche  Unseren  Untertanen  neue  Lasten  auferlegen,  die  Zustimmung  Unserer  Stände
einholen.

$  20.  Wenn  die  öffentliche  Wohlfahrt,  die  Sicherheit  Unseres  Herzogtums  oder
andere  dringliche  Umstände  es  erforderlich  machen,  Gesetze  ohne  vorherige  Verı

  Jetzt  besteht  nur  ein  Herzogtum  Anhalt,  siehe  die  Einleitung.

*  Die  Paragraphen  bestimmten  die  Zusammensetzung  des  Landtages  (je  12  Vertreter  der
Ritterschaft,  der  Städte  und  der  Dörfer)  und  sind  durch  das  weiter  unten  abgedruckte  Gesetz
vom  19.  Februar  1872  ersetzt.

s  Pietscher  (siehe  die  Literaturangabe  vor  der  Einleitung)  nimmt  auf  Grund  eines  Gewohnheitsrechts
  an,  daß  jetzt  der  Landtag  alljährlich  einberufen  werden  müsse.  Zu  vergleichen  dazu
mein  Buch  „Der  Anhaltische  Landtag‘  S.  39  Note  37.

%  Der  Zustimmung  zu  solchen  Veräußerungen  bedarf  es  jetzt  nicht  mehr.  Gesetz  vom
28.  Juni  1869  Art.  16  (Anhaltische  Gesetz-Sammlung  Bd.  4  S.  1329).