I.  Europa.  66  7.  Anhalt.

3.  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeindemitteln
beziehen  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben,

4.  denen  infolge  rechtskräftiger  Erkenntnisse  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung,  sofern  sie  nicht  in  diese  Rechte
wieder  eingesetzt  sind.

$  3.  Stimmberechtigt  zu  den  Wahlen  der  meistbesteuerten  Grundbesitzer  sind
diejenigen  Grundbesitzer,  welche  nach  $  61  des  Gesetzes  Nr.  724  63  ‚4  oder  mehr  zur
festen  Grundsteuer  zahlen!.

Der  Besitz  aus  väterlichem  oder  ehemännischem  Nießbrauchsrechte  und  der
fideikommissarische  Besitz  wird  dem  Eigentumsbesitze  gleichgeachtet.

$  4°.  Stimmberechtigt  zu  den  Wahlen  der  meistbesteuerten  Handel-  und
Gewerbetreibenden  sind  diejenigen  gemäß  $  2  wahlfähigen  Personen,  welche  als  Kaufleute
  im  Sinne  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs?  anzusehen  oder  Eigentümer
  von  Berg-  und  Hüttenwerken  sind  und  mit  einem  aus  dem  kaufmännischen
Handels-  und  Gewerbebetriebe,  bzw.  aus  dem  Berg-  und  Hüttenwerksbetriebe  herrührenden
  Einkommen  von  mindestens  18  000  .#  zur  Einkommensteuer  veranlagt  sind.

$  5.  Wenn  ein  Wahlberechtigter  sowohl  der  Klasse  der  meistbesteuerten
Grundbesitzer  als  auch  der  Klasse  der  meistbesteuerten  Handel-  und  Gewerbetreibenden
angehört,  so  steht  demselben  die  Bestimmung  darüber  zu,  in  welcher  Klasse  er  sein
Wahlrecht  ausüben  will.

$  6.  Die  Wahlberechtigten  des  platten  Landes  wählen  in  zehn  Wahlbezirken
je  einen  Abgeordneten.

Die  Abgrenzung  dieser  Wahlbezirke  erfolgt  durch  die  laut  $  10  dieses  Gesetzes
von  dem  Staatsministerium  zu  erlassende  Verordnung.  Dasselbe  gilt  für  die  von  den
Städten  zu  wählenden  vierzehn  Abgeordneten.

$  74.  Weahlberechtigt  zu  den  Wahlen  der  Städte  und  des  platten  Landes  sind
alle,  welche  neben  den  im  $  2  gedachten  Erfordernissen  die  Befähigung  zu  den
Gemeindewahlen  nach  $$  52  bzw.  110  der  Gemeindeordnung?  besitzen,  nicht  zu  den
Meistbesteuerten  (8$  3  und  4)  gehören  und  innerhalb  des  Herzogtums  seit  mindestens
sechs  Monaten  ihren  Wohnsitz  haben.

1  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  7.  April  1887  (Gesetz-Sammlung  Bd.  12
S.  383)  $  3  Nr.  1.  Wegen  der  „festen  Grundsteuer“  siehe  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1904  (Bd.  18
S.  163)  $  67.

2  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  1.  März  1890  (Bd.  13  8.  333).

®  Dafür  ist  jetzt  wohl  der  Kaufmannsbegriff  des  Handelsgesetzbuches  vom  10.  Mai  1897
($  1  Absatz  1)  einzusetzen.  Zu  vergleichen  hierzu  mein  Buch:  „Der  Anhaltische  Landtag‘.  8.  9
Note  4.

*  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  19.  Mai  1895  (Bd.  14  S.  531).  Im  Wahlgesetz
  von  1872  war  nur  gefordert,  daß  jeder  Wähler  dem  $  2  genüge,  nicht  zu  den  Meist  besteuerten
($$  3,  4)  gehöre  und  innerhalb  des  Wahlbezirkes  zur  Zeit  der  Wahllisten-Aufstellung  seinen
Wohnsitz  habe.

8  Vgl.  die  Gesetze  vom  26.  Mai  1882,  12.  April  1890  und  20.  Juni  1904  (Bd.  10  8.  463,
Bd.  13  S.  375,  Bd.  18  8.  163).  Danach  ist  wahlberechtigt,  wer  im  Gemeindebezirk  ein  Wohnhaus
oder  wer  Grundstücke  besitzt,  die  mindestens  mit  45  Pf.  zur  festen  Grundsteuer  herangezogen  werden,