I.  Europa.  67  7.  Anhalt.

Hinsichtlich  der  Bewohner  der  selbständigen  Schloß-  und  Gutsbezirke  gelten
für  die  Wahlberechtigung  die  Erfordernisse  desjenigen  Wahlbezirks,  welchem  sie  zugehören.


$  8.  Wöählbar,  beziehentlich  landtagsfähig  ist  jeder,  welcher  die  im  $  2  gedachten
allgemeinen  Erfordernisse  besitzt  und  derjenigen  Wählerklasse  angehört,  von  welcher
die  Wahl  erfolgt.

Aktive  Staatsbeamte  bedürfen  zur  Annahme  der  Wahl  der  landesherrlichen
Genehmigung!.

Mit  dem  Erlöschen  der  Wahlfähigkeit  erlischt  auch  die  Landtagsfähigkeit.

$  9%.  Alle  Wahlen  erfolgen  in  geheimer  Abstimmung  durch  Stimmzettel  und
nach  absoluter  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmzettel.  Zum  Zwecke  der  Wahlen  der
Abgeordneten  für  die  Städte  und  das  platte  Land  ($  1  Nr.  4  und  5)  wählen  die  Wahlberechtigten
  aus  ihrer  Mitte  Wahlmänner  dergestalt,  daß  auf  eine  Zahl  von  25  bis  30
Wahlberechtigten  ein  Wahlmann  entfällt.  Die  Abgeordneten  werden  von  den  Wahlmännern
  gewählt.

$  10.  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Abgrenzung  der  Urwahlbezirke  für
die  Städte  und  das  platte  Land,  über  die  Veröffentlichung  der  Wählerlisten  .  .  sowie
über  das  gesamte  Wahlverfahren  .  .  werden  durch  eine  von  dem  Staatsministerium
zu  erlassende  Verordnung  bestimmt,  welche  dem  auf  Grund  dieses  Gesetzes  demnächst
zusammentretenden  Landtage  behufs  gesetzlicher  Regelung  für  die  Zukunft  vorzulegen
  ist?.  Bei  Erlaß  dieser  Verordnung  hat  das  Staatsministerium  die  .‘.  Vorschriften
über  das  Verfahren  bei  den  Reichstagswahlen  .  .  zugrunde  zu  legen.

$  11.  Sämtliche  Mitglieder  des  Landtages  haben  sich  bei  den  Verhandlungen
und  Abstimmungen  lediglich  das  Wohl  und  Beste  des  ganzen  Landes  ohne  Rücksicht
auf  besondere  Lokal-,  Standes-  oder  Klassen-Interessen  vor  Augen  zu  halten  und  sind
an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

$  12  bis  16...  *.

$  17.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1872  in  Kraft,  und  beginnt
  mit  dem  14.  November  1872  eine  neue  Landtagsperiode.

oder  zur  klassifizierten  Einkommensteuer  veranlagt  ist,  und  zwar  in  den  Städten  mit  wenigstens
30  Pf.,  in  den  Dörfern  mit  wenigstens  15  Pf.  für  die  Einheit.  Die  Steuereinheit  beträgt  bei  einem
Einkommen  von  600—750  M  15  Pf.,  bei  einem  solchen  von  1050  bis  1200  4  30  Pf.

ı  Ein  Beamter,  der  Mitglied  des  Landtages  ist,  bedarf  für  die  Teilnahme  an  den  Landtagsverhandlungen,
  ein  Notar  bedarf  zum  Eintritt  in  den  Landtag  keines  Urlaubes.  Gesetze  vom
22.  Dezember  1875  $  20  und  vom  18.  April  1899  Artikel  76  (Bd.  8  S.  15,  Bd.  16  S.  91).

%  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  19.  Mai  1895  (Bd.  14  S.  531)  Artikel  2.

3  Das  demgemäß  erlassene  Ausführungsgesetz  datiert  vom  3.  Januar  1873  (Bd.  6  S.  141).
Danach  wählen  der  Kreis  Dessau  4,  die  Kreise  Zerbst  und  Bernburg  je  3,  die  Kreise  Cöthen  und
Ballenstedt  je  2  städtische  Abgeordnete.  Ferner  werden  in  jedem  der  5  Kreise  je  2  ländliche  Abgeordnete
  gewählt.  Die  Städte  und  die  Dörfer  wählen  für  sich  ($  1).  Die  Wahlen  sind  indirekt,
absolute  Mehrheit  ist  erforderlich.

*  Aufgehoben  durch  die  in  der  Note  zu  $  24  der  Landschaftsordnung  erwähnte  Geschäftsordnung.


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