I.  Europa.  68  8.  Baden.

8.  Baden.

Von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Rat  und  ordentlichen  Honorarprofessor
der  Rechte  Dr.  Eugen  v.  JAGEMANN  in  Heidelberg.

Einleitung.

1.  Schon  1808,  noch  in  der  Regierungszeit  des  Großherzogs  Carl  Friedrich,  wurde  dem
badischen  Volke  die  Absicht  der  Krone  angekündigt,  „mittels  einer  Landesrepräsentation  das
Band‘‘  zu  „dem  Staatsbürger  noch  fester,  wie  bisher,  geknüpft  wissen‘  zu  wollen.  Auch  mußte
gegenüber  der  Vielheit  und  Verschiedenheit  der  zuaammengekommenen  weltlichen  und  geistlichen,
fürstlichen,  ritterschaftlichen  und  städtischen  Gebiete  ein  innerlich  einheitliches  Staatswesen
erst  geschaffen  werden,  wozu  außer  den  erlassenen  ÖOrganisations-  und  Konstitutionsedikten
sich  jener  Weg  empfahl.  Die  damaligen  Entwürfe,  darunter  ein  vom  Staatsrat  angenommener
Brauerscher  als  letzter,  bilden  aber  nicht  die  Grundlage  der  späteren  Verfassung;  geschichtlich
interessant  bleibt  an  ihm  die  Verteilung  der  Mitgliedschaften  im  „Landrat‘‘  auf  Gutsbesitzer,
Landwirte,  Handels-  und  Gewerbsleute,  sowie  die  „den  Wissenschaften  obliegenden  Staatsbürger‘,
und  die  neu-ständisches  Prinzip.  Die  1809  einsetzende  Kriegszeit  brachte  andere  Aufgaben,
also  ein  Verfassungsfrage  ruhte.

2.  Eine  Denkschrift  des  Freiherrn  vom  Stein  (1814)  an  den  Zaren  Alexander,  Schwager
des  Großherzogs  Carl,  und  Vorarbeiten  des  Ministers  von  Marschall,  zeitigten  neuen  Entschluß
unter  dem  Miteinfluß  äußerer  Umstände,  namentlich  der  finanziellen  Schwierigkeiten,  die  auf
Reformen,  Staatsauflagen  und  Hebung  des  Kredits  hindrängten;  eine  Mitbeteiligung  der  Bevölkerung
  dabei  erschien  nützlich  und  billig.  Auch  sah  man  gegenüber  territorialen  Ansprüchen
Bayerns  (für  den  Fall  des  Erlöschens  der  älteren  Linie  der  Dynastie)  eine  Festigung  des  Staatsbestandes
  darin,.  wenn  er  einen  verfassungsmäßigen  Charakter  erhalte.  Endlich  enthielt  die
deutsche  Bundesakte  (1815,  später  auch  die  Wiener  Schlußakte  1820)  die  Norm,  daß  in  allen
Staaten  eine  landständische  Verfassung  stattfinden  solle;  eine  solche  war  aber  in  den  beiden
badischen  Stammlanden  (Markgrafschaften  Baden  und  Baden-Durlach)  und  in  der  Pfalz  längst
erloschen,  im  Breisgau  beim  Anfall  (1805)  aufgehoben  worden.

3.  In  den  Jahren  1815—1818  wurden  mehrere  Entwürfe  ausgearbeitet  und  maßen  sich
dabei  die  patrimonialstaatliche  Auffassung,  die  ım  Staatsrat  v.  Sensburg  ihren  Führer  hatte,  und
die  moderne,  deren  geistiger  Hauptvertreter  der  später  namentlich  durch  wirtschaftliche  Arbeiten
berühmt  gewordene  Nebenius  war.  Ersterer  wünschte  ein  Einkammersystem,  in  welchem  der
Landesherr  nach  dem  Verhältnis  seines  Steuer-Kapitals  zu  demjenigen  der  Standes-  und  Grundherren
  Vertreter  ernenne,  und  wollte  dem  Landtag  in  vielen  Punkten  nur  eine  beratende  Stimme
einräumen.  Großherzog  Carl  persönlich  gab  dem  Redaktions-Komitee  1818  seine  Annahme  eines
„Zweikammersystems‘‘  kund,  bei  welchem  „den  Ständen  alle,  den  Zweck  dieser  Institution  entsprechenden,
  mit  den  monarchischen  Grundprinzipien  und  der  Unabhängigkeit  der  Staatsverwaltung
  vereinbarlichen  Rechte,  insbesondere  die  Mitwirkung  an  der  Gesetzgebung  zu  verleihen
und  die  wichtigeren  der  bewährten  Staatsanstalten  unter  die  Garantie  der  Verfassung  zu  stellen“
seien.  Er  ernannte  Nebenius  zum  Referenten,  dessen  letzter  Entwurf  im  wesentlichen  das  Verfassungsgesetz
  vom  22.  August  1818  wurde,  zu  welchem  sodann  nach  inzwischen  erfolgtem  Thronwechsel
  Großherzog  Ludwig  die  nötigen  Beigesetze  (Wahlordnung  und  Wahlbezirksverteilung)
erließ.  Die  Verfassung  ist  eine  oktroyierte  (aus  eigener  Macht  der  Krone,  ohne  Mitwirkung  einer
„Constituante‘‘  geschaffene).  Ihre  Gewährung  entsprach  aber  den  Wünschen  weiter  Schichten,
die  freilich  nach  Stand  und  Interessen  den  Repräsentativgedanken  verschieden  auffaßten  und
sich  zum  Teil  bekämpften;  ihn  weithin  verständlich  zu  machen,  war  besonders  v.  Liebensteins
und  v.  Rottecks  Werk.

4.  Zweifellos  gehört  die  badische  Verfassung,  gleich  mehreren  süd-  und  mitteldeutschen,
zum  Kreise  der  durch  die  französische  Charte  von  1814  beeinflußten;  auch  das  bayrische  Vorbild
  wirkte  etwas  ein  (Mai  1818).  Sie  richtete  eine  allgemeine  Landesvertretung  im  Sinne  des
konstitutionellen,  nicht  des  parlamentarischen  Systems  ein;  das  Prinzip,  daß  „die  gesamte  Staats-