I.  Europa.  69  8.  Baden.

gewalt  in  dem  Oberhaupt  des  Staats  vereinigt  bleiben‘  müsse  und  der  „Souverän  nur  in  der  Ausübung
  bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung  der  Stände  gebunden‘  werde,  war  ohnedies  eine
bundesrechtliche  Fundamentalanschauung  (so  später  Wiener  Schlußakte  Art.  57).  Die  Anlehnung
  an  das  fremde  Vorbild  zeigt  sich  namentlich  im  Aufbau  der  zweiten  Kammer  (Wahlrecht
nach  geographischen  Bezirken  ohne  alt-  oder  berufsständische  Unterscheidung  der  Wähler,  indirekte
  Wahl  durch  Wahlmänner,  Vorzugsstellung  in  Finanzsachen);  anderseits  war  sie  nicht
schematisch.  Während  die  zweite  Kammer  bloß  aus  Ansässigkeit  und  Volkszahl,  ohne  Klasseneinteilung
  oder  Zensus  des  Urwählers  herauswuchs,  also  ein  hochfreisinniges  System  verkörperte,
wurden  die  greifbaren  besonderen  Kräfte  geschichtlich  vorhandener  Potenzen  (Grundadel,  Geistlichkeit,
  Hochschulen)  in  der  ersten  Kammer  zusammengefaßt  mit  einer  engen  Anzahl  landesherrlich
zu  berufender  Mitglieder,  die  man  dann  aus  Militär-,  Beamten-  und  Handelsstand  zu  nehmen
pflegte.

5.  Das  Verfassungsleben  führte  zu  manchen  Kämpfen,  aber  Vorschläge  zur  Aufhebung
oder  einseitigen  Änderung,  denen  der  Gelehrte  K.  8.  Zachariä  ein  Verfechter  war,  wurden  von  der
Krone  stets  abgelehnt  und  eine  1825  auf  dem  gesetzlichen  Wege  zustande  gekommene  Novelle,
welche  die  Dauer  der  Landtagsperioden  (zum  Zweck  seltener  Versammlung)  und  Mandate  änderte,
1831  unter  entschiedener  Billigung  des  Großherzogs  Leopold  durch  Wiederherstellung  der  ursprünglichen
  Bestimmungen  (mit  übrigens  2jährigem  Budget)  beseitigt.  Das  Bewegungsjahr  1848
brachte  nur  die  eine  Änderung,  daß  statt  der  Gleichstellung  der  drei  christlichen  Bekenntnisse
(für  politische  Rechte,  Zugang  zu  Staatsstellen  und  Wählbarkeit  als  Abgeordneter)  die  Rechtsgleichheit
  aller  Staatsbürger  olıne  Unterschied  der  Religion  eintrat.

6.  Die  1860  von  Großherzog  Friedrich  I.  inaugurierte  liberale  Ära  (Amtezeit  der  Minister
v.  Stabel,  Lamey,  Mathy  und  Jolly)  schuf  zunächst  Gesetze,  welche  in  mancher  Hinsicht  den
Unterbau  wie  den  inneren  Geist  des  Staatswesens  umformten,  Selbstverwaltung  und  Rechtekontrollen
  der  Administration  einführten,  die  Rechtsverhältnisse  von  Staat  und  Kirche  regelten,
dem  Unterrichtswesen  neue  Grundlagen  gaben.  Allein  sie  wurden  nicht  Verfassungsteile,  sondern
sind  gewöhnliche  Gesetze.  Etwas  später  schritt  man  zu  einigem  Ausbau  der  Verfassung  selbst:
Das  Jahr  1867  brachte,  in  Nachahmung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  (Art.  22  und  30)
die  Garantie  der  Strafrechtsfreiheit  der  Äußerungen  und  Abstimmungen  der  Kammermitglieder
in  ihrer  Funktion,  sowie  wahrheitsgetreuer  Berichte  über  die  Verhandlungen;  ferner  wurde  ein  als
Erfordernis  der  Wählbarkeit  bestandener  Steuerzensus  aufgehoben.  Das  Recht  zur  Ministeranklage
  führte  man  1868  mit  genauen  Vollzugsnormen  ein.  Noch  entbehrte  die  Kammer  des
Initiativrechte  zu  Gesetzesvorschlägen,  sie  konnte  nur  in  Adressen  solche  erbitten;  1869  wurde
es  ihr  eingeräumt.  Im  selben  Jahre  wurden  die  mit  dem  Erfordernis  eines  Ortebürgerrechts
zusammenhängenden  Einengungen  der  Wahlfähigkeit  beseitigt  und  damit  das  allgemeine  Wehlrecht
  zur  zweiten  Kammer  hergestellt.  Zum  Zweck  häufigerer  Neufühlung  mit  der  Volksstimme
selbst  durch  Wahlen  verkürzte  man  für  die  Mitglieder  dieses  Hauses  1870  die  Mandatsdauer  von
8  auf  4  Jahre.

7.  Der  Bundesvertrag  (nebst  Schlußprotokoll)  vom  15.  November  1870,  welcher  von  Baden
und  Hessen  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  abgeschlossen  wurde  und  in  der  Weiterbildung  des
Anschlusses  zur  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871  führte,  schnitt  tief  ein  in  das  Verfassungsrecht
  des  Großherzogtums.  Wohl  hatten  auch  im  vorherigen  Staatenbund  von  1815  die  Einzelstaaten
  sich  bundesmäßige  Verpflichtungen  aufgelegt  und  die  Wiener  Schlußakte  (Art.  58)  deren
Verhältnis  zu  den  partikularen  Konstitutionen  dahin  geregelt:  „Die  im  Bunde  vereinten  Fürsten
dürfen  durch  keine  landständische  Verfassung  in  der  Erfüllung  ihrer  bundesmäßigen  Verpflichtungen
  gehindert  oder  beschränkt  werden‘,  was  z.  B.  dazu  geführt  hatte,  daß  die  badische  Regierung,
  als  die  Bundesversammlung  1832  die  Unverträglichkeit  des  badischen  Preßgesetzes  (1831)
mit  dem  Bundeerecht  beschloß,  ersteres  annullierte,  nicht  ohne  lebhafte  Kämpfe  mit  dem  Landtag
  hervorzurufen.  Allein  die  Verpflichtungen  im  Bundesstaate,  der  uns  heute  umschließt,  umfassen,
  namentlich  durch  die  Aufrichtung  einer  Gesetzegebungsgewalt  des  Reichs,  weit  mehr  und
eingetretene  Änderungen  in  diplomatischer  und  militärischer  Hinsicht  greifen  ein.  Trotz  dieser