I.  Europa.  70  8.  Baden.

wesentlichen  Umbildung  wurde  kein  praktisches  Bedürfnis  erkannt,  die  Verfassung  umzuarbeiten.
Die  Vorgängigkeit  allen  gültigen  Reichsrechts  vor  dem  Landesrecht  steht  ohnedies  fest.

8.  Seit  der  Reichsgründung  sind  nur  zwei  Verfassungsänderungen  eingetreten:  Bei
Schaffung  eines  Beamtengesetzes  (1888)  erkannte  man  es  als  überflüssig  und  erschwerend,  das
Staatsdienerrecht,  sowie  Wittwen-  und  Brandkassen  unter  besonderem  verfassungsmäßigen
Schutze  zu  belassen,  hob  also  die  bezüglichen  Paragraphen  auf.  Ferner  hatte  das  indirekte  Wahlsystem
  für  die  Abgeordnetenwahlen  zur  zweiten  Kammer,  welches  erstmals  1866  der  Abgeordnete
v.  Feder  zu  beseitigen  beantragte,  zwar  dazu  zwei  Menschenalter  hindurch  gedient,  daß  die  angesehenen
  Leute  des  Wahlbezirks  zu  Wahlmännern  gewählt  wurden  und  den  Abgeordneten
wirklich  kürten.  Mit  der  Angewöhnung  an  die  Reichstagswalilmethoden  ward  es  jedoch  in  den
meisten  Bezirken  seiner  inneren  Bedeutung  beraubt,  indem  schon  die  Wahlmännerwahlen  auf
eine  bestimmte  Fahne  für  die  Endwahl  sich  richteten.  Die  Beseitigung  dieses  indirekten  Weahlmodus
  1904,  noch  unter  Großherzog  Friedrich  I.  (in  der  Amtszeit  der  Minister  v.  Brauer  und
Schenkel),  ist  weniger  an  sich  von  großer  geschichtlicher  Bedeutung  und  Folge,  als  wegen  der
damit  verbundenen  Umgestaltung  der  ersten  Kammer.  Es  traten  ihr  Abgeordnete  der  gesetzlich
organisierten  Körperschaften  (Handels-,  Landwirtschaftse-,  Handwerker-Kammern)  und  Vertreter
der  Städte  und  Kreisausschüsse  hinzu,  während  sie  zuvor,  abgesehen  von  landesherrlicher  Berufung,
  nur  ausgeborenen  Mitgliedern  (großherzogliche  Prinzen,  Standesherren,  2  geistliche  Würdenträger),
  Abgeordneten  des  Grundadels  und  der  Universitäten  bestand;  das  Vertretungsrecht
gleich  diesen  letzten  wurde  auf  die  technische  Hochschule  ausgedehnt,  nur  Kunst  und  Kunstgewerbe
  sind  noch  auf  etwaige  Berücksichtigung  durch  die  Krone  angewiesen  und  die  Arbeiterschaft,
  welche  bei  dem  Massenbesitz  von  Stimmen  im  System  des  allgemeinen  Stimmrechte  zur
zweiten  Kammer  stets  Mandate  erringen  wird,  bliob  ohne  eine  besondere  Vertretung,  zumal  es
Arbeiterkammern  noch  nicht  gibt;  eine  solche  korporative  Vertretung  in  der  ersten  Kammer
war  gleichwohl  zum  voraus  auf  den  Fall  der  Bildung  solcher  Kammern  im  Laufe  der  Beratungen
angeregt  worden.  Auch  manche  Einzelbestimmungen  wurden  geändert,  zu  dem  Ergebnisse,
daß  nun  jede  Kammer  in  ihrer  Zusammensetzung  mit  Grund  als  ein  tunlichstes  Spiegelbild  der
Volksgesamtheit  bezeichnet  werden  kann,  die  zweite  im  rein  geographischen  Aufbau  aus  den
Massen  heraus,  wie  sich  gerade  die  Parteimehrheiten  in  den  Wahlbezirken  stellen,  die  erste  in  der
Zuweisung  von  sicheren  Sitzen  an  fast  jede  Art  sozialer,  geistiger  oder  wirtschaftlicher  Kraft
innerhalb  der  Gesamtheit.

9.  Aus  diesem  geschichtlichen  Werdegang  erwuchs  die  nun  90jährige  Verfassung  zu  derjenigen
  Endgestalt,  welche  das  badische  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  von  1904  8.  375  ff.  ausweist.
  Der  dort  seitens  der  Regierung  aus  den  vielfachen  Änderungen  zusammengestellte  Text,
welcher  keinerlei  Beanstandung  erfuhr,  ist  nachstehend  mit  kurzen  Anmerkungen  wiedergegeben.

Der  Zweck  der  Sammlung  der  Verfassungen  des  Erdballs,  das  ganze  Material  einer
Menge  von  Konstitutionen  zu  vereinigen,  gebot  die  Kürze,  welche  bei  veralteten  Bestimmungen
oder  solchen,  die  nur  zur  Beifügung  anderer  Rechtsquellen  Anlaß  boten,  am  meisten  hervortritt.
Gleichwohl  wurde  die  Brauchbarkeit  für  das  Einzelland,  zur  theoretischen  und  praktischen  Verwendung,
  zugleich  zu  erreichen  gesucht,  soweit  ein  in  der  Form  knapp  gehaltener  Kommentar
dies  bieten  kann.  Anderwärts  wird  der  rechtsvergleichende  Blick  vorwiegend  auf  denjenigen
Verfassungsteilen  ruhen,  welche  im  zeitlichen  Vorgang  oder  sachlichen  Inhalt  besonderes  Interesse
bieten.  Dies  ist  namentlich  der  Fell  in  der  heutigen  Zusammensetzung  der  ersten  Kammer  und
in  den  frühen  Charakter  der  zweiten  als  reiner  Volkskammer  und  ihren  Vorrechten  in  bezug  auf
Finanzsachen,  ferner  im  ständischen  Ausschuß  und  in  der  Gestaltung  der  staatlichen  Notrechte,
in  der  Vorschrift  der  Enthörung  als  Vorerfordernis  der  Petitionen,  in  der  frühen  Einführung  und
vollen  Ausgestaltung  der  Ministeranklage  und  in  der  Zulassung  gemeinsamer  Kommissionssitzungen
beider  Kammern.  Die  Verfassungsreform  von  1904  dürfte  eine  vorbildliche  Bedeutung  für  den
Gang  der  Umbildung  in  andern  süd-  und  mitteldeutschen  Einzelstaaten  erweisen.