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I.  Europa.

Carl  von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  etc.

Als  Wir  bereits  im  Jahre  1816  Unsern  Untertanen  wiederholt  bekannt  machten,
dem  Großherzogtum  eine  Landständische  Verfassung  geben  zu  wollen,  so  hegten
Wir  den  Wunsch  und  die  Hoffnung,  daß  sämtliche  Bundesglieder  über  eine  unabänderliche
  wesentliche  Grundlage  dieser  allen  deutschen  Völkern  zugesicherten  Einrichtung
übereinkommen  und  nur  in  Entwicklung  der  aufgestellten  Grundsätze  ein  jeder
einzelner  Staat  seinen  besonderen  Bedürfnissen,  mit  Rücksicht  auf  bestehende  Verhältnisse,
  folgen  möchte.

Da  sich  jedoch,  nach  den  letzten,  über  diesen  Gegenstand  bei  dem  Bundestage
abgelegten,  Abstimmungen  der  Zeitpunkt  noch  nicht  bestimmt  vorausschen  läßt,
in  welchem  die  Gestaltung  der  Ständischen  Verfassung  einen  Gegenstand  gemeinschaftlicher
  Beratungen  bilden  dürfte,  so  sehen  Wir  Uns  nunmehr  veranlaßt,  die  Unsern  Untertanen
  gegebene  Zusicherung  auf  die  Art  und  Weise  in  Erfüllung  zu  setzen,  wie  sie
Unserer  innern  freien  und  festen  Überzeugung  entspricht.

Von  dem  aufrichtigsten  Wunsche  durchdrungen,  die  Bande  des  Vertrauens
zwischen  Uns  und  Unserm  Volke  immer  fester  zu  knüpfen,  und  auf  dem  Wege,  den
Wir  hierdurch  bahnen,  alle  Unsere  Staats-Einrichtungen  zu  einer  höheren  Vollkommenheit
  zu  bringen,  haben  Wir  nachstehende  Verfassungsurkunde  gegeben,  und  versprechen
  feierlich  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger,  sie  treulich  und  gewissenhaft  zu
halten  und  halten  zu  lassen:

1.  Zu  Abs.  1  und  2  vgl.  für  das  historische  Verständnis  Z  II  $$  330—310,  Le  Fur  und
Posener,  Bundesstaat  und  Staatenbund  (Breslau  1902  bei  Kern)  $$  18—26.  Anträge  des
Deutschen  Reichstags,  in  der  jetzigen  Reichsverfassung  eine  bestimmte  Gestaltung  der  gliedstaatlichen
  Konstitutionen  vorzuschreiben,  wurden  bisher  vom  Bundeerate  stets  abgelehnt;  sie  richteten
sich  übrigens  gegen  altständische  Zustände  (S  zu  Art.  76  III).  Die  Freiheit  des  inneren  politischen
Rechts  ist  selbstverständlich,  wurde  auch  im  bayrischen  Schlußprotokoll  (23.  November  1870)
Ziff.  II  gewahrt.

2.  Zu  Abs.  3  (von  Großherzog  Karl  persönlich  hinzugefügt,  vgl.  KII,  S.  4):  Die  Verfassung
  kann,  obwohl  oktroyiert,  nicht  mehr  von  der  Krone  zurückgenommen  werden;  die  gegenteilige
  Ansicht  Zachariäs  (s.  bei  v.  Weech,  Geschichte  der  badischen  Verfassung  S.  116—130)
war  dürftigst  mit  Gründen  belegt,  die,  soweit  überhaupt  juristisch,  mit  dem  früheren  Bundesrecht
allein  zusammenhingen,  aber  auch  in  dieser  Hinsicht  nur  Scheingründe  waren.  Für  den  Fall,
daß  das  regelmäßige  Verfassungsleben  den  Staatsnotwendigkeiten  gegenüber  etwa  einmal  versagen
  würde,  enthält  die  Verfassung  selbst  Notfürsorgen  provisorischer  Art,  vgl.  $$  62,  66.

3.  Die  Einteilung  der  Verfassung  ist  folgende:  Sie  enthält  zunächst  einen  ersten  allgemeinen
  Abschnitt,  das  frühere  Bundesverhältnis  und  die  staatlichen  Grundlagen  behandelnd,
dann  vier  (nun  fünf)  weitere,  welche  die  Hauptrechte  der  Badener,  dann  die  Landstände  selbst,
ihre  Rechte,  Aufgaben  und  Geschäftsformen  regeln;  die  letzten  4  Paragraphen  sind  Übergangsund
  Schlußbestimmungen.

I.  Von  dem  Großherzogtum  und  der  Regierung  im  allgemeinen.

$1.  Das  Großherzogtum  bildet  einen  Bestandteil  des  deutschen  Bundes.

1.  Für  das  jetzige  Bundesverhältnis  vgl.  die  in  Ziff.  7  der  Einleitung  bezeichneten  Quellen
von  1870/71;  für  die  Militärverhältnisse  kommt  jedoch  neben  Abschnitt  XI  der  Reichsverfassung
eine  preußisch-badische  Konvention  vom  25.  November  1870  in  Betracht  (nebst  Schlußprotokoll).

2.  Die  Mitgliedschaft  im  Reich  ist  nach  den  Eingangsworten  der  Reichsverfassung  ein
ewiges  Bundesverhältnis.  Die  Rechtsauffassungen  über  dasselbe  sind  bekanntlich  verschieden