I.  Europa.  13  8.  Baden.

(Übersichten  darüber  J  II  Vorträge  3  und  4,  LII  $$  2—7,  MA  $  71),  die  Verschiedenheit  ergreift
aber  weit  mehr  die  theoretische  Konstruktion  als  die  praktischen  Fragen.  Im  folgenden  wird
auf  das  Reichsstaatsrecht  nur  insoweit  eingegangen,  als  es  der  landständischen  Verfassung  gegenüber
  in  speziellen  Betracht  kommt.  Mit  Recht  hebt  Wa  II  $  5  hervor,  daß  auch  fortan  die  badische
Staatsgewalt  kraft  eines  eigenen,  ursprünglichen,  vor  dem  Reich  bestandenen  und  nicht  von  ihm
abgeleiteten  Rechts  ausgeübt  werde.

$2.  Alle  organischen  Beschlüsse  der  Bundesversammlung,  welche  die  verfassungsmäßigen
  Verhältnisse  Deutschlands  oder  die  Verhältnisse  deutscher  Staatsbürger
  im  allgemeinen  betreffen,  machen  einen  Teil  des  Badischen  Staatsrechts  aus,
und  werden  für  alle  Klassen  von  Landesangehörigen  verbindlich,  nachdem  sie  von  dem

Staatsoberhaupt  verkündet  worden  sind.

1.  Die  Normen  des  gegenwärtigen  Reichsrechts,  welches  dem  Landesrecht  vorgeht,  (vgl.
über  den  Grundsatz:  Posener,  das  deutsche  Reichsrecht  etc.  Breslau  bei  Marcus  1900  $$  11  —  19),
bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  keiner  landesrechtlichen  Verkündung  (RVf.  Art.  2,  7,  17).—  Wegen
bundesrätlicher  Vereinbarungen  über  Gegenstände  einzelstastlicher  Competenz  vgl.  J  II  S.  36
und  L  II  S  61  Note  6  —  Der  Umfang  des  vom  Reich  normierbaren  Stoffgebiets  folgt  aus
RVf.  Art.  4,  11,  69,  76,  78  im  ganzen  und  für  besondere  Materien  aus  Art.  35,46,  50,  54,  61.

2.  Die  Landesgesetzgebung  ist  demnach  ganz  ausgeschaltet,  soweit  dem  Reich  eine  ausschließliche
  Gesetzgebungsgewalt  zukommt,  somit  für  Reichsverfassung,  -dienst,  -finanzen,
-marine,  Heerwesen,  Schutzgebiete  und  für  die  in  Art.  35  und  54  Abs.  2  bezeichneten  besonderen
Stoffe;  vgl.  jedoch  Ziffer  3  hier  unten.  Ferner  ist  die  Landesgasetzgebung  ausgeschaltet,  soweit
das  Reich  von  einer  ihm  zukommenden  nicht  ausschließlichen  Gesetzgebungsgewalt  durch  gewollte
Erschöpfung  einer  Materie  Gebrauch  gemacht  hat.  Landesgesetze,  welche  einer  reichsrechtlichen
Norm  widerstreiten,  sind  ohne  Kraft.

Die  Notwendigkeit,  das  bestehende  Landesrecht  mit  neuen  Reichsgesetzen  in  Einklang
zu  bringen,  insbesondere  für  das  unwirksam  oder  im  Fortbestande  zweifelhaft  Gewordene  die
künftige  Nichtanwendung  sicherzustellen,  ergibt  Landesgesetze,  welche  zum  Teil  die  Theorie
vom  Standpunkte  der  reinen  Vernunft  aus  als  unstatthaft  verwirft  (L  II  S.  135).  Die  praktische
wird  sich  dabei  beruhigen,  daß  solche  Gesetze  je  nachdem  verschiedener  Art  sind;  sie  haben
einen  unschädlichen  deklaratorischen  Inhalt,  wenn  sie  eine  auch  aus  dem  Reichsrecht  ableitbare
Aufhebung  wiederholen,  einen  konstitutiven,  sofern  sie  darüber  hinaus  die  Aufhebung  verfügen
oder  erlaubte  neue  Bestimmungen  treffen.  Man  kann  bei  der  Fülle  unserer  Gesetze  nicht  von
jedem  Beamten  in  vielen  Einzelfällen  zeitraubende  Untersuchungen  über  das  Sachverhältnis
verlangen,  welche  besser  die  Landesgesetzgebung  für  alle  anzustellen  sich  bestrebt;  gleichwohl
kann  aus  Versehen  und  selbstverständlich  erfolglos  eine  ungültig  gewordene  Bestimmung  aufrecht
erhalten  werden,  das  Landesgesetz  ist  dann  hierin  unwirksam.

3.  Baden  besitzt  nur  bezüglich  der  Bier-  und  Branntweinsteuergesetzgebung  ein  Reservatrecht
  (RVf.  Art.  35  und  78,  je  Abs.  2),  bezüglich  des  Branntweins  jedoch  seit  1887  auf  gewisse
Vorzüge  in  der  Kontingentierng  und  Ertragszuteilung  beschränkt  (J  II  S.  153—232,  LII  S.  32,  377).
Die  Ansicht,  das  Reservat  sei  bezüglich  des  Branntweins  ganz  weggefallen,  weil  bei  der  Umformung
dieses  Steuerrechts  ein  neuer  Satz  in  der  Verfassung  selbst  oder  die  ausdrückliche  Unterstellung
unter  Art.  78  nicht  erfolgte  (Wiese,  Verfassungsänderungen,  1906,  Breslau  bei  Marcus,  S.  44),
kann  bei  einer  in  der  Form  so  wenig  technisch  korrekten  Gesetzgebungsweise  wie  der  unserigen
(JII  8.  66)  nicht  überzeugen.  Auch  fällt  naturgemäß  der  Ersatz  für  ein  besonders  geschütztes
Recht  unter  den  gleichen  Schutz,  wenn  er  nicht  ausgeschlossen  wird,  zumal  eine  ausdrückliche
Aufhebung  des  Art.  35  Abs.  2  im  ganzen  oder  zum  Teil  nicht  erfolgte.

4.  Wegen  anderer  die  Landstände  mitbetreffender  bundesrechtlicher  Fragen  siehe  $$  3,  5
und  83.

$3.  Das  Großherzogtum  ist  unteilbar  und  unveräußerlich  in  allen  seinen
Teilen.
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