I.  Europa.  14  8.  Baden.

1.  Baden,  seit  1806  Großherzogtum,  hat  einen  aus  verschiedenen  und  verschiedenartigen
Vorgängen  entstandenen  Territorialbestand  (J  I  8.  555  ff.;  R.  S.  1—7;  Wall  $  2;  W.  Windelband,
  Der  Anfall  des  Breisgaus  an  Baden,  Tübingen  1908  bei  Mohr),  was  für  das  Domänenrecht
$$  59  unten)  und  die  Rechtsentwicklung  überhaupt  (Beliaghel,  Bad.  bgl.  Recht,  Freiburg  1869
bei  Schmidt  $  3)  Bedeutung  hat  oder  hatte.

2.  Staatsrechtliche  Besonderheiten  bieten  Kondominate  Solche  bestanden  zu  Land
mit  Württemberg  und  mit  Hessen  und  ist  das  letzte  1904  durch  Übergang  des  Orts  Kürnbach
an  Baden  allein  (G.  S.  43)  aufgehoben  worden.  Dagegen  steht  der  Bodensee  noch  in  praktisch
angenommener,  ungeteilter  Gemeinschaft  der  Uferstaaten  (vgl.  W.  Hönniger,  der  Bodensee  im
Völkerrecht,  Heidelberg  1906  bei  Hörning  usw.;  L  I  Band  1  S.  179;  Wall  $  6).

3.  Zu  Grenzänderungen,  welche  nicht  bloße  Bereinigungen  sind,  ist  nach  feststehender
Praxis  landständische  Genehmigung  (vgl.  $$  64,  73)  und,  wenn  die  Reichsgrenze  verändert  wird,
Zustimmung  des  Reichs  (G.  8.  43)  erfordert,  ein  bestimmtes  Verfahren  für  letztere  aber  nicht
vorgeschrieben  in  bezug  auf  Vorangehen  oder  Zusammenwirken  von  Reich  und  Land  (J  II  8.  58/59),
doch  muß  auch  beim  Reich  das  Einverständinis  der  gesetzgebenden  Faktoren  eintreten.

4.  Die  Unteilbarkeit  des  badischen  Territoriums  war  schon  für  das  patrimoniale  Landwesen
  durch  Primogeniturordnung  (J  I  8.  553),  dann  im  absoluten  Staat  durch  Hausgesetz  (namentlich
  vom  4.  Oktober  1817;  vgl.  $  4  der  Verf.)  festgestellt  und  erhielt  nach  der  Verfassung
noch  eine  (den  Sponheimschen  Sukzessionsstreit  zugunsten  der  zähringischen  Dynastie  gegen
bayrische  Ansprüche  endgültig  erledigende)  völkerrechtliche  europäische  Garantie  in  Art.  X  des
Frankfurter  Territorialerlasses  von  1819  (Z  Band  I  $  116  Note  11)  nebst  einem  zugehörigen  Staatsvertrage.
  Die  Integrität  des  Gebiets  und  Staats  steht  zufolge  dem  Bundeszwecke  (vgl.  Einleitung
zur  RVf.;  JII  S.  36,  LII  S.  33)  auch  in  der  Schutzpflicht  des  Reichs.  Mit  dieser  ist  nicht  vereinbar
  die  These  Jellineks  (Gesetz  und  Verordnung,  1887,  Freiburg  bei  Mohr,  S.  203),  in  der
„potentiellen  Sphäre‘  liege  begriffen,  daB  des  Gliedstaate  „staatliche  Existenz  .  .  .  in  den
souveränen  Willen  des  Oberstaats  gestellt‘  sei.  Auch  der  Hinweis,  daß  ein  hoher  nationaler
Zweck  die  Aufhebung  der  Gliedstasaten  etwa  einmal  erheischen  könne,  schafft  nicht  die  Vereinbarkeit
  mit  einem  Bundesverhältnisse.

$4.  Die  Regierung  des  Landes  ist  erblich  in  der  Großherzoglichen  Familie
nach  den  Bestimmungen  der  Deklaration  vom  4.  Oktober  1817,  die  als  Grundlage
des  Hausgesetzes  einen  wesentlichen  Bestandteil  der  Verfassung  bilden  und  als

wörtlich  in  gegenwärtiger  Urkunde  aufgenommen  betrachtet  werden  soll.

1.  Erblichkeit  heißt  (R  S.  19):  ‚Der  Monarch  wird  aus  einer  bestimmten  Familie,  der
Dynastie,  nach  einer  bestimmten  Reihenfolge  berufen.‘  Die  Deklaration  (Hausgesetz)  selbst
und  die  Stammtafeln  s.  G.  S.  260  ff.  Die  Erbfolge  gebührt  dem  ehelichen,  ebenbürtigen  Mannsstamm
  der  Zähringer  nach  Erstgeburtsrecht  und  ruht,  in  solange  er  besteht,  für  Prinzessinnen,
welche  auch  bei  der  Vermählung  Verzicht  zu  leisten  haben;  stürbe  er  aus,  so  tritt  nicht  eine
etwaige  Tochter  des  Letzten  im  Mannsstamm,  sondern  Regredienterbschaft  ein,  in  ausführlich
geordneter  Weise,  nämlich  der  männlichen  Nachkommen  der  Töchter  des  Großherzogs  Karl
(dann  aus  anderen  Linien),  wobei  nach  dem  tatsächlichen  Verhältnis  von  Abstammung  und  Fortblühen
  die  fürstliche  Linie  des  Hauses  Hohenzollern  am  nächsten  steht.  Von  dieser  Staatserbfolge
werden  allodiale  Erbschaften  im  großherzoglichen  Hause  nicht  mitbetroffen,  auch  sind  besondere
Erbordnungen  in  Kraft  für  ausgeschiedene  Partikularfideikommisse  (Salem,  Pfälzer  Höfe  u.  &amp;.),
weiche  die  rechtliche  Natur  des  Domänenbestandes  ($  59)  nicht  teilen,  dessen  Erbordnung  zufolge
des  geltenden  Hausrechts  die  gleiche  ist  wie  für  den  Thron.  —  Die  Staatserbfolge  dürfte  nicht  zur
Herrschaft  des  Großherzogtums  in  einer  Hand  mit  der  Beherrschung  eines  andern  Staats  bei
den  Regredienterben  (wohl  aber  im  jetzt  herrschenden  Mannsstamm)  führen,  „indem  entweder
ein  solcher  weiblicher  Deszendent,  wenn  ihn  die  Erbfolge  trifft,  der  Regierung  seines  eigenen
Stammlandes  feierlich  entsagen  muß  oder  aber  die  Nachfolge  in  Baden  ..  .  an  den  nächsten  nicht
regierenden  Herrn  übergeht‘  ($  3  Ziff.  4c  jenes  Hausgesetzes,  mit  Einbeziehung  anderwärts
präsumtiver  Thronfolger);  die  Ausdehnung  des  Verbots  auf  den  jetzt  herrschenden  Mannesstamm