I.  Europa.  75  8.  Baden.

(Sch  S.  4,  Wa  II  $  15,  Wi  S.  28),  widerstreitet  der  sehr  deutlichen  unterschiedlichen  Behandlung
dortselbst,  welche  eine  Generalisierung  nicht  zuläßt  (B.,  S.  15)  und  in  andern  Verfassungen  sich
auch  findet  (vgl.  Bayern  Tit.  II  $  6).

2.  Die  Ebenbürtigkeit  ist  Voraussetzung  der  Hauszugehörigkeit  wie  der  Regredienterbrechte,
  und  der  unebenbürtige  Mannsstamm  überhaupt  und  insbesondere  durch  ebenbürtige
männliche  Nachkommen  der  Prinzessinnen  schon  hausgesetzlich  ausgeschlossen.  Der  Umfang
des  Konnubiums  selbst  ist  für  die  Dynastie  nicht  statutarisch  festgestellt,  für  die  Regredienthäuser
  aber  nach  deren  Recht  zu  beurteilen,  mit  Ausschluß  solcher  Bestimmungen,  welche  die
Ebenburtserfordernisse  aufgäben.  Bei  Feststellung  der  Observanz  der  jetzigen  deutschen  königlichen
  und  großherzoglichen  Häuser  (und  insbesondere  des  badischen)  in  den  letzten  zwei  Menschenaltern
  dürfte  sich  ergeben,  daß  (abweichend  vom  früheren  gemeinen  Recht  der  Reichsunmittelbaren)
  Ehen  der  Prinzen  außerhalb  des  deutschen  Hochadels  (Regierende  oder  mediatisirte  Häuser,
Gothaer  Hofkalender  Abteilungen  I  und  II)  oder  der  außerdeutschen  regierenden  Dynastien  (und
ihnen  mit  Höchstprädikaten  affiliierten  Häusern,  wie  Leuchtenberg  u.  A.)  nur  noch  morganatisch
geduldet  werden.  Ehen  sind  (selbst  in  dieser  Form)  im  regierenden  Hause  nicht  gültig  ohne
Genehmigung  des  Großherzogs  (Apanagengesetz  vom  31.  Juli  1839  $  11,  Verordnung  über  Standesbeurkundung
  vom  27.  Juli  1885  $  6).

3.  Rehms  Annahme  (s.  modernes  Fürstenrecht,  München  1904  bei  Schweitzer,  S.  105),
eine  „Urkunde‘'  vom  4.  Oktober  1817  betreffs  der  Söhne  zweiter  Ehe  des  Großherzogs  Carl  Friedrich
  sei  von  Anfang  an  gar  nicht  Hausgesetz,  sondern  bloß  Staatsverordnung  gewesen,  bezieht
sich  nicht  (wie  bei  MA  S.  259  angenommen)  auf  die  der  Verfassung  einverleibte  „Deklaration“,
sondern  auf  eine  Beilage  derselben;  die  „Deklaration‘‘  bezeichnet  sich  selbst  als  „Hausgesetz
und  Familienstatut‘.  Nach  Entstehungsgeschichte  und  Vollzug  der  Verfassung  dürfte  auch
am  Einverständnis  des  für  den  agnatischen  Konsens  vor  jener  „Urkunde“  allein  in  Betracht
gekommenen  Prinzen  Ludwig,  nachherigen  Großherzogs,  welcher  an  den  Vorarbeiten  beteiligt
war  (vgl.  v.  Weech,  a.  a.  O.  S.  99,  189),  kein  Zweifel  sein,  so  daß  ein  erhobener  Einwand  (P  Teil  1
S.  507)  gegen  die  Rechtebeständigkeit  der  Deklaration,  weil  ihr  ein  Konsens  nicht  beigesetzt  sei
(vgl.  übrigens  Z  8.  216II)  an  sich,  sowie  beim  Mangel  irgendeines  agnatischen  Proteste  und
bei  der  verfassungsmäßigen  Bestätigung  als  „Grundlage  des  Hausgesetzes‘“‘  hinfällig  ist.

Durch  die  Aufnahme  in  die  Verfassung  hörte  ferner  die  „Deklaration‘‘  nicht,  wie  schon
behauptet  wurde  (MA  S.  259)  auf,  Hausrecht  zu  sein,  sondern  ist  nur  zugleich  Verfassungsrecht
geworden.  Der  Monarch  behielt  fortdauernd  ‚seine  Stellung  im  Staat  aus  eigenem  Recht  inne“
(R  8.  19),  wenn  es  auch  keineswegs  ein  privates  ist,  er  und  sein  Haus  die  Autonomie;  die  Deklaration
  wurde  nur  wegen  ihrer  Wichtigkeit  für  Haus  und  Staat  unter  den  Schutz  der  Verfassung
gestellt,  wie  es  auch  sonst  unter  allerhand  Formen  für  wichtigst  erachtete  Einrichtungen  und
Zusicherungen  geschah  ($$  12,  13,  20—25).  Daraus  folgt  ohne  weiteren  Vorbehalt  von  selbst,
daß  bei  dem  jetzigen  Rechtsstande  nur  durch  übereinstimmende  Haus-  und  Staategesetze  (vgl.
auch  $$  64,  73)  Abänderungen  der  Deklaration  möglich  sind;  anderer  Meinung  ist,  wegen  Mangels
eines  Vorbehalte,  Wa  II  ($15),  während  Wi(8.26,  29)  und  G  (S.  44,  266)  zwar  die  Abänderlichkeit
auf  verfassungsgesetzlichem  Wege  vermerken,  aber  über  Notwendigkeit  oder  Unnötigkeit  eines
Hausgesetzes  als  Grundlage  sich  wenigstens  nicht  aussprechen  und  mit  Recht  überhaupt  hervorheben,
  daß  ein  Auseinandergehen  von  Haus-  und  Staatserecht  wegen  der  Erbfolge  für  Thron
und  Hausgut  (namentlich  Domänen,  $  59)  Schwierigkeiten  ergäbe.  In  der  Tat  liegt  daher  die
Lehrbestrebung,  die  Normierung  der  Erbfolge  der  Staategesetzgebung  allein  zuzuwenden  (auch
Thronverzicht  vor  Anfall  auszuschließen),  gar  nicht  im  praktischen  Staateinteresse.  Wichtig
ist  dagegen,  daß  die  Staatserbfolge  ohne  Landesgesetz  nicht  mehr  abänderlich  ist,  weder  die
ordentliche  (agnatische),  noch  die  außerordentliche  (kognatische,  vgl.  Wi  8.  29).

4.  Man  beschäftigte  sich  damals  (1818)  mit  einem  umfassenden  Hausgesetze,  das  aber
noch  heute  ermangelt;  die  Deklaration  sollte  nur  Grundlage  sein.  Da  sie  allein  zugleich  Staatsegesetz
  ward,  später  nachgekommene  Staategesetze  über  verwandte  Materien  nur  Zivilliste,  Apanagen
  und  ähnliche  Bezüge  betrafen  (1839,  1854,  1858),  so  folgt,  daß  alle  anderen  in  den  Bereich

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