I.  Europa.  16  8.  Baden.

einer  Hausverfassung  gehörigen  Bestimmungen  auf  autonomem  Wege  allein  zu  erfolgen  haben
(vgl.  auch  BS.  38).  Nach  Observanz  des  Hauses  und  Privatfürstenrecht,  ist  die  innere  Abscheidung
zu  treffen  zwischen  Disposition  des  Hauschefs  (insbesondere  auch  speziell  der  Familiengewalt)
und  Akten  mit  agnatischer  Beiwirkung;  die  Annahme,  daß  zu  keinem  hausgesetzlichen  Akt  mehr
das  Oberhaupt  die  materielle  Zustimmung  der  Agnaten  bedürfte  (Wa  II  $  17  mit  Berufung  auf
Dorner)  geht  über  Hausobservanz  und  Privatfürstenrecht  hinaus.  Über  Wahrung  der  Autonomie
im  deutschen  Reichsrecht  vgl.  die  Vorbehalte  in  den  REinf.Gesetzen  zu  BGB.,  GerVf.,  StPrO.  usw.

Wer  nicht  bereits  Mitglied  der  Familie  ist,  sondern  nur  beim  Aussterben  des  Mannesstamms
einzutreten  hätte  (vgl.  auch  Eisenlohr,  Thronfolgerecht  der  Kognaten,  Heidelberg,  Dissertation
1905),  zählt  zuvor  nicht  zu  den  Agnaten.

$5.  Der  Großherzog  vereinigt  in  Sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt
sie  unter  den  in  dieser  Verfassungsurkunde  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

1.  Dem  badischen  Staat  und  Herrscher  kommt  sowohl  das  bundesmäßige  Anteilrecht  an  der
Reichssouveränetät  für  die  Gewalten  der  Gemeinschaft,  als  die  territoriale  Hoheit  im  Gliedstaat,
soweit  sie  geblieben  ist,  und  eben  durch  die  Verbindung  dieser  beiden  Elemente  Souveränetät
zu  (JIIS.51ff.).  Von  Rechtslehrern,  welche  die  Gliedstaaten  nicht  mehr  für  souverän  erachten,
mißt  gleichwohl  deren  Monarchen  die  Souveränetät  Laband  bei  (L  II  S.  25).  Bezüglich  der  verschiedenen
  Auffassungen  vgl.  MA  8.204  (mit  43),  243.  Die  Auffassung,  als  ob  Souveränctät
beschränkt  sein  könne  und  im  Bundesstaate  es  begriffsmäßig  sei  (S  S.3  und  6;  vgl.  auch  G  S.  45,
Wi  8.  46  ff.),  wird  als  contradictio  in  adjecto  heute  meist  verworfen.

2.  Einem  Regenten  kommen  die  gleichen  Rechte  wie  einem  Großherzog  zu,  Erschwerungen
für  Verfassungsänderung  bestehen  insbesondere  nicht;  ein  1862  vorgelegter  Entwurf  zu  einem
Regentschaftsgesetz  (Wi  8.  31,  WalI  $16)  nahm  keinen  Fortgang.  Die  Praxis  unterscheidet
zwischen  vorübergehender  „Stellvertretung‘‘,  welche  der  behinderte  Monarch  selbst  einsetzt,
wie  zurückzieht,  auch  begrenzt,  und  der  Notwendigkeit  einer  Fürsorge  bei  Regierungsunfähigkeit
des  Monarchen.  Im  letzteren  (1852  vorgekommenen)  Falle  wurde  unter  Anhör  der  Familienglieder
zunächst  eine  Regentschaft  des  nächsten  Agnaten  eingesetzt,  und  als  sich  die  Regierungsunfähigkeit
dauernd  erwies,  auf  agnatischen  Antrag  festgestellt  (1856),  daß  diesem  nun  die  großherzogliche
Würde  gebühre  —  ein  Verfahren,  welches  staatsrechtlich  gerechtfertigt  ist  (Goldene  Bulle,  Kap.  25
$$  2  und  4  für  die  chemals  kurfürstlichen  Häuser,  Z  I  $$  250,  240  ff.,  BS.  20).  Eine  landständische
Mitwirkung  fand  nicht  statt,  wohl  aber  eine  ministerielle.e  Wenn  man  das  gemeine  deutsche
Staatsrecht,  mangels  von  weiteren  Bestimmungen,  für  maßgebend  erachtet  (G.  S.  46,  PI  S.  111,
Sch  8.  9),  so  löst  dies  bei  den  bestehenden  Verschiedenheiten  (MA  S.280)  die  Fragen  nicht,  welche
Hausautonomie  und  Staatspraxis  unschwer  zusammen  gelöst  haben.  Doch  würde  Erlaß  eines
Regentschaftsgesetzes  nicht  unangebracht  sein.  Denn  die  ministerielle  Zuständigkeit  ist  nur
knappst  im  Organisationsreskript  vom  26.  November  1809  geregelt,  unter  Beilage  F  in  VI  38a,  c,  f.,
welche  die  Ministerialkonferenz  (Gesamtministerium)  beizieht  zu  „Änderungen  der  Hausgesetze
oder  im  Deputatwesen  der  großherzoglichen  Familienglieder‘“  und  „entscheidenden  Maßregeln
in  großherzoglichen  Familienvormundschaften‘“,  auch  ihr  (in  1.  1.  daselbst),  soweit  sie  vom  Staatsoberhaupt
  oder  durch  Staats-  und  Hausgesetze  dazu  bevollmächtigt  ist,  „die  Supplierung  der  Regentenamtlichen
  Autorisation‘‘  überweist  „in  Fällen,  wo  der  Regent  durch  Abwesenheit,  Krankheit
  oder  Minderjährigkeit  gehindert  ist“.  Die  Vermengung  von  Regentschafts-  und  Vormundschaftsbegriffen
  (Rehm,  modernes  Fürstenrecht  S.  436)  hat  zwar  in  der  Ausdrucksweise  älterer
Quellen  einen  Anhalt,  paßt  aber  zu  einem  konstitutionellen  Staatswesen  nicht  mehr,  wohl  aber
die  bestehende  Verbindung  hausrechtlicher  und  rein  staatsrechtlicher  Elemente.  Dabei  ist  festzuhalten,
  daß  eventualberechtigte  Kognaten  (siehe  Note  4  zu  $  4)  nicht  Agnaten  sind  und  nur
der  nächste  Agnat  ein  Anrecht  auf  die  Regentschaft  besitzt.  Solange  der  Mannsstanım  besteht,
gibt  es  in  Baden  kein  aktuelles  kognatisches  Recht  (a.  M.  Wa  II$16);  der  Entwurf  des  Regentschaftgesetzes
  konnte  daher  ohne  Rechtskränkung  andere  Fürsorge  treffen.