I.  Europa.  77  8.  Baden.

3.  Die  festgesetzten  Bestimmungen  zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  binden  den  Souverän
teils  an  Verfahrensformen,  teils  an  die  Mitwirkung  der  Landstände;  in  ersterer  Hinsicht  ist  namentlich
  die  Kontrasignatur  der  Minister  ($  67g)  bedeutsam.  ‚Aber  er  behält  die  Präsumtion  der
Berechtigung;  es  stehen  ihm  alle  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  ihm  nicht  ausdrücklich  entzogen‘‘,
  den  Landständen  „nur  die,  welche  ihnen  ausdrücklich  eingeräumt  sind“  (vgl.  Einleitung
Ziff.  4  und  MA  S.  246,  Wa  $  II  18,  Verf.  $$  50  und  56).  Das  konstitutionelle,  nicht  das  parlamentarische
  System  ist  Rechtens  (J  IS.  578),  aber  ein  ehrlicher  Konstitutionalismus  wird  stets  in
den  Grenzen  der  Staats-  und  Volkswohlfahrt  auf  Übereinstimmung  zwischen  Krone  und  Landesvertretung
  abzielen.

Die  Instruierung  der  Bundesratsbevollmächtigten  ist  reine  Regierungssache,  selbst  in
bezug  auf  Sonderrechte  (J  IIS.  236,  LIIS.  32,  59),  jedoch  die  Regierung  dem  Landtage  dafür
verantwortlich,  auch  in  bezug  auf  ihre  Mitabwägung  der  Reichsinteressen  (Lewald  in  der  Zeitschrift
  für  badische  Verwaltung  1905  S.  216).

4.  Absatz  2  begreift  die  staats-  und  strafrechtliche  Unverantwortlichkeit  des  Monarchen,
welche  in  der  erhöhten  moralischen  Pflicht  ihr  Gegenstück  hat,  und  den  besonderen  strafrechtlichen
Schutz,  den  er  genießt  (näheres  G  S.  45  Note  3).  Die  Unverantwortlichkeit  ist  objektiver  Ausfluß
  der  Würde,  daher  auch  dem  Regenten  zukommend,  und  zwar  so,  daß  er  auch  nach  Ablauf
der  Regentschaft  nicht  verantwortlich  gemacht  werden  kann  (zum  Teil  abweichend  MA  $  92,
a.  M.  Wall  $  16).

86.  Das  Großherzogtum  hat  eine  ständische  Verfassung.

1.  Historisch  reiht  die  Feststellung  sich  an  Art.  13  der  Bundesakte  (Einleitung  oben  Ziff.  2),
ebenso  wie  der  korrespondierende  $  83.  Das  Bundesrecht  erheischte  (Z  1I  $  330)  ein  Repräsentativsystemn
  mit  den  Minimalrechten  der  Landesvertretung,  daß  zu  neuen  Gesetzen  und  Steuern
ihre  Einwilligung  nötig,  über  die  Verwendung  der  Steuern  ihr  eine  Mitaufsicht  und  für  „Malversation‘‘
  schuldiger  Staatsdiener  das  Recht  zum  Strafbegehren  gegeben  sei.  Der  Sinn  des  $  6
ist  die  Einlösung  dieser  Pflicht;  den  Landtag  hieß  man  dabei  „Landstände“  nach  damaligem
Sprachgebrauch,  das  Wort  „ständisch‘“  hat  nur  diesen  Sinn,  keinen  Bezug  auf  „korporative  Vertretung‘‘
  (G.  S.  47  stellt  das  auch  aus  einem  Lameyschen  Bericht  fest);  alle  Ständemitglieder,
auch  die  3.  g.  geborenen,  werden  beeidigt,  die  allgemeine  Wohlfalırt  ohne  Rücksicht  aufbestimmte
Stände  oder  Klassen  zu  beraten  ($  69).  Materiell  sind  jene  bundesrechtlichen  Erfordernisse,  welche
in  der  Entstehungsgeschichte  der  Entwürfe  ihre  Rolle  spielen  (vgl.  v.  Weech  a.  a.  O.  z.  B.  8.  49,
70  ff.)  inhaltlich  der  Verfassung  erfüllt;  ja  es  wurden  zufolge  der  Beurteilung  durch  zwei  Finanzmänner
  (v.  Sensburg,  Nebenius)  insbesondere  die  finanziellen  Kautelen  darüber  hinaus  gesteigert,
offenbar  aus  Erkenntnis  der  Nützlichkeit,  die  Regierung  zu  sparsamer  Wirtschaft  zu  binden
(vgl.  $$  38,  46,  47  betr.  Anleihen,  Schuldentilgung,  Domänenverkäufe).  Auch  bot  man,  neben
der  Beschwerde  gegen  „Mißbrauch  der  Verwaltung‘  alsbald  ein  —  zur  Ausführung  freilich  des
Spezialgesetzes  bis  1868  harrendes  —  Recht,  „Minister  und  die  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörden
  wegen  Verletzung  der  Verfassung  oder  anerkannt  verfassungsmäßiger  Rechte  förmlich
enzuklagen‘  ($  67  alte  Fassung).

2.  In  diesen  ständischen  Rechten,  ferner  in  der  Unabhängigkeit  der  Justiz,  nebst  Unterstellung
  des  Fiskus  unter  sie  für  die  Privatrechtssphäre  ($  14),  und  in  der  Bindung  an  das  Staatsbudget
  ($  55,  mit  genau  umschriebenen  Ausnahmen  für  geheime  Ausgaben  und  Administrativkredite,
  $$  55,  57)  liegt  der  Bruch  mit  dem  absoluten  Staat;  speziell  in  der  für  jeden  eröffneten
Bahn  zu  einer  Mitwirkung  aber,  um  Gierke’sche  Ausdrücke  zu  gebrauchen  (Berliner  Universitätsrede
  27.  Januar  1909),  „die  Zurückverlegung  des  Staats  in  das  Volk,  die  Wandlung  des  anstaltlichen
  in  den  genossenschaftlichen  Staat‘‘.  Anderseits  werden  dem  konstitutionellen  Systern
in  $  75  (kein  Selbstversammlungsrecht  der  Stände,  kein  Verfügungs-  oder  Bekanntmachungsrecht,
  Beschränkungen  des  Amtsverkehrs)  seine  Grenzen  bezeichnet.

3.  Die  notwendige  Rückwirkung  des  Systems  auf  den  Amtsorganismus  ist  nicht  näher  normiert.
  Sie  besteht  in  der  Zusammenarbeit  der  verantwortlichen  Minister  unter  sich  und  ihrem
Vortrag  ohne  Zwischeninstanz  beim  Staatsoberlaupt.  Diese  Notwendigkeit  wurde,  kurz  vor  der