I.  Europa.  18  8.  Baden.

Verfassung,  1817  erfüllt  durch  Beseitigung  der  Kabinettsregierung,  Einsetzung  eines  wesentlich
aus  den  Departementschefs  gebildeten  Gesamtministeriums  (Staatsministerium)  und  Rückkehr
zu  den  Kompetenzgrundsätzen  des  Organisationsedikts  vom  26.  November  1809,  F.  36.  Das
Staatsministerium  (vgl.  auch  $$  7,  14,  55,  67  ff.,  75—77,  und  Walz,  Die  rechtliche  Stellung  des
Staatsministeriums  in  Baden,  Tübingen  1908  bei  Mohr)  ist  dabei,  abgesehen  von  Fällen,  welche
Spezialbestimmungen  ihm  zu  quasi  richterlicher  kollegialer  Entscheidung  überweisen  (Enteignungsund
  Disziplinarrecht),  nur  beratend,  nicht  entscheidend  gegenüber  dem  Staatsoberhaupt  (vgl.
B.  8.  106  ff.,  J.  IS.  592  und  Walz,  Die  rechtliche  Stellung  usw.,  S.  317  ff.).  Doch  ist  auch  die
Übertragung  von  Stellvertretungsbefugnissen  für  den  Monarchen  an  das  Staatsministerium
schon  geschehen;  vgl.  $  5,  Anm.  2.

4.  Außer  dem  Staatsministerium  bestand  zeitweise  ein  Staatserat  zur  Beratung  des  Monarchen
  in  wichtigsten  Fragen  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  neben  andern  Zuständigkeiten;
auch  in  der  Zeit  nach  der  Verfassung  war  dies  1821—1826  und  nur  in  strittiger  Weise  1844—  1849
der  Fall  (vgl.  Weizel,  Badisches  Gesetz  von  1863  über  Organisation  der  inneren  Verwaltung  usw.,
Karlsruhe  1864  bei  Braun,  $  27).  Er  hat  sich  niemals  eingelebt.  Ein  1863  von  der  ersten  Kammer
angeregter,  jedoch  nicht  gebildeter  Staatsgerichtshof  sollte,  neben  Kompetenzkonflikten,  Streit
über  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  erlassener  Normen,  über  Ministerverantwortlichkeit
und  Nichtigkeit  oberstrichterlicher  Urteile  (namentlich  der  Verwaltungsjustiz)  entscheiden;
wegen  der  ersten  Kammer  als  Staatsgerichtshof  bloß  bei  Ministeranklage  vgl.  $  67b.

II.  Staatsbürgerliche  und  politische  Rechte  der  Badener  und  besondere  Zusicherungen.

Der  erste  Vorschlag,  „allgemeine  Rechte  der  Untertanen‘  grundgesetzlich  festzustellen,
auch  dienstpragmatische  Rechte  der  Staatsbeamten  einzuschließen,  ging  von  Staatsrat  von
Dawans  aus  und  führte  in  den  verschiedenen  Entwürfen  zu  verschiedenen  Formulierungen  (v.  Weech
a.  a.  O.  11,  12,  24,  82).  Die  kulturhistorisch  wichtigen  Sätze  ($$  7—25)  sind  vielfach  mehr  programmatisch,
  als  rechtekonstitutiv  und  auch  letzteres  nur  im  Sinne  der  Schaffung  von  Rechtszuständen,
  nicht  von  besonderen  Individualrechten  gegen  den  Staat  (Wall  $  10).

$  7.  Die  staatsbürgerlichen  Rechte  der  Badener  sind  gleich  in  jeder  Hinsicht,
wo  die  Verfassung  nicht  namentlich  und  ausdrücklich  eine  Ausnahme  begründet.
Die  Großherzoglichen  Staatsminister  und  sämtliche  Staatsdiener  sind  für  die

genaue  Befolgung  der  Verfassung  verantwortlich.

1.  Der  Verfassungssatz  enthält  nicht  eine  allgemeine  Rechtsgleichheit,  sondern  die  (regelmäßige)
  Gleichheit  der  staatsbürgerlichen  Rechte;  die  Ausnahmen  hängen  mit  der  Beziehung
zum  Thron  ($  27  Ziff.  1),  mit  Besitz-  ($  27  Ziff.  2  und  4)  und  Berufsverhältnissen  ($  27  Ziff.  3,
5—7)  zusammen;  zur  Ernennung  nach  $  27  Ziff.  8  ist  jeder  Badener  fähig.  Als  staatsbürgerliche
Rechte  bezeichnet  man  sowohl  die  in  $$  7  ff.  behandelten  Grundrechte,  als  auch  den  Anspruch
auf  eine  gewisse  Förderung  der  Interessen  der  Staatsangehörigen  (WaII  $  10  II)  und  endlich
die  politischen  Rechte,  d.  h.  die  Beteiligung  an  Bildung  der  Landes-,  Kreis-  und  Gemeindeorgane;
bezüglich  der  kommunalen  ist  aber  der  Rechtskreis  inzwischen  zum  Teil  auf  deutsche  Nichtbadener
ausgedehnt  worden.

Ob  der  Badener  es  von  Geburt  oder  aus  sonstigen  Gründen  (vgl.  Gesetz  vom  1.  Juni  1870
über  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit,  und  wegen  des  sog.  Bancroftvertrages  Badens  Wa  II  $  8)
ist,  macht  keinen  Unterschied  der  Rechte.  Die  dem  Innerstaatsrecht  zustehende  Normierung
(vgl.  Note  1  zu  Abs.  2  der  Eingangsworte  der  Verfassung)  von  Voraussetzungen  (Lebensalter,
Dauer  des  Wohnsitzes,  Vorhandensein  desselben  bei  Bildung  der  Wählerlisten,  Bezirkszuteilung
usw.),  der  staatsbürgerlichen  Rechte  darf  nach  Art.  3  der  Reichsverfassung  nicht  verschieden  für
geborene  Badener  und  zu  Badenern  gewordene  Reichsdeutsche  bestimmt  werden;  das  Begehren,
daß  aber  eine  an  sich  gleiche  Norm  für  die  Kategorien,  welche  sie  trifft,  trotz  der  Verschiedenheit
tatsächlicher  Verhältnisse  auch  gleich  wirken  müssen,  wäre  eine  doktrinäre  Überspannung

(vgl.  $  34).