I.  Europa.  79  8.  Baden.

2.  Die  Rechtsgleichheit  sonst  der  Badener  in  dem  Sinne,  daß  der  Unterschied  der  Geburt
und  des  Vermögens  die  Rechtsstellung  nicht  bestimmt,  während  Verschiedenheiten  der  Berufsund
  Erwerbsart  allerdings  auch  in  Rechtsfolgen  sich  ausdrücken  (Spezialnormen  für  Landwirtschaft,
  Handelsstand,  Gewerbe,  Industrie  usw.),  ist  mit  wenigen  Ausnahmen  durchgeführt,  die
restlich  verbliebenen  Sonderrechte  des  standes-  und  des  grundherrlichen  Adels  (vgl.  Dorner,
Kommentar  zur  Badischen  Rechtspolizeigesetzgebung,  1902,  Karlsruhe  bei  Lenz,  S.  529/43;
Sch.  $  4;  Wa.  II  $  11;  ferner  Reichseinführungsgesetz  zum  BGB.  Art.  57—58)  hängen  wesentlich
mit  dem  Grundbesitz  zusammen  und  das  verbliebene  allgemeine  Adelsvorrecht  der  Befähigung
zur  Stammgutserrichtung,  bei  der  Unzulässigkeit  von  Geldfideikommissen,  gleichfalls.  Das
Adelsedikt  (1808)  deutet  an,  bürgerliche  Grundbesitzer,  die  ein  taugliches  Gut  zum  Stammgut
machen  wollten,  könnten  nach  Umständen  den  Adel  erlangen.  Es  bestehen  auch  geschlossene,
aber  dabei  im  ganzen  veräußerliche  Bauerngüter  (vgl.  badisches  Gesetz,  die  geschlossenen  Hofgüter
betr.  vom  20.  September  1898).

3.  Daß  die  Verfassung  anderseits  als  Pflichten  der  Badener  Steuerzahlung  „ohne  Unterschied‘
  ($  8)  und  Militärdienst  ($  10)  erwähnt  (die  Schulpflicht  ist  längst  hinzugekommen),  hat
praktisch  mindestens  nicht  mehr  den  Sinn,  als  ob  der  Nichtbadener  steuer-  und  wehrfrei  sei.
Badener  und  Nichtbadener  schuldet  Gehorsam  den  Gesetzen  so,  wie  sie  ihm  gegenüber  von  den
im  Einzelfalle  letztinstanzlichen  Organen  rechtsverbindlich  ausgelegt  sind  (vgl.  WalI  $  9,  jedoch
auch  RVerf.  Art.  2,  7,  77).  Eine  Wählpflicht  der  Badener  besteht  nicht,  dagegen  die  Pflicht
zur  Leistung  des  (1848  gesetzlich  normierten)  Verfassungseides,  welcher  als  Huldigungs-,  Fahnenoder
  Diensteid  abgenommen  wird  und  bei  dessen  Verweigerung  die  Ausübung  der  staatebürgerlichen
  Rechte  nicht  beansprucht  werden  könnte  (Wi  S.  12).  Das  Schweigen  des  Gesetzes,  woraus
Wa  U  $  9  die  Folgenlosigkeit  der  Eidesverweigerung  ableitet,  genügt  m.  E.  nicht,  weil  ein  Rechtesystem
  auf  die  Korrelativität  von  Rechten  und  Pflichten  sich  aufbaut  und  jener  Akt  im  inneren
Zusammenhang  mit  der  Gesamtstellung  des  Staatebürgers  steht  (vgl.  auch  die  Analogie  des  $  35
Ziff.  4).

4.  Zu  Absatz  2  vgl.  ferner  $$  67a  ff.  und  Beamtengesetz  (1888)  $  8  und  wegen  der  in
Baden  weitest  eingeräumten  primären  Haftbarkeit  des  Staats  an  Stelle  der  Beamten  bei  Amtspflichtverletzung
  Art.  5  des  badischen  Ausf.-Gesetzes  zum  BGB.  —  „Die  Schranken  der  Gehorsamspflicht
  des  Beamten  nach  deutschem  Recht‘  untersuchte  1908  Größler  (Dissertation,  gedruckt
  Berlin  bei  Pilz),  ohne  Eingehen  auf  $  7,  in  interessanter  Weise  (reichliche  Literatur  s.  deselbst);
  kein  Beamter  darf  einen  verfassungswidrigen  Befehl  ausführen.

$8.  Alle  Badener  tragen  ohne  Unterschied  zu  allen  öffentlichen  Lasten  bei.

Alle  Befreiungen  von  direkten  oder  indirekten  Abgaben  bleiben  aufgehoben.

Die  Unterschiedslosigkeit  bezieht  sich  nur  auf  die  subjektive  Seite,  d.  h.  daß  alle  Badener
Steuerträger  an  sich  sind  ohne  Ausnahme,  insbesondere  also  kein  Stand  (vgl.  $  23)  Steuerfreiheit
genießt.  Nach  der  objektiven  Seite  (steuerbare  Quelle)  bestehen,  ohne  daß  man  in  der  Normierung
ein  Verfassungsgesetz  sähe,  sowohl  Mehrbelastungen,  die  man  1818  nicht  kannte  (Steuerprogressionen),
  als  Befreiungen.  Letztere  beziehen  sich  auf  die  Minima,  von  welchen  an  abwärts
zur  Schonung  kleinster  Vermögen  oder  Einkommen  oder  auch  wegen  zur  Kleinheit  des  Ertrages  unverhältnismäßiger
  Erhebungsschwierigkeiten  und  -kosten  eine  Freilassung  erfolgt.  Bezüglich
der  Zivilliste,  Apanagen  und  Wittume  (je  nebst  den  zur  Hofausstattung  des  Großherzogs  gehörigen
oder  mit  Apanagen  oder  Wittumen  überwiesenen  Schlössern  und  Gärten)  erfolgt  keine  Steuererhebung;
  diese  Bezüge  (vgl.  $  59)  stellen  den  aus  dem  Domänenertrag  überwiesenen  unbelastbaren
  Netto-Anteil  des  regierenden  Hauses  dar.  Die  Mitglieder  desselben,  mit  Ausnahme  des
Großherzogs  (Wa  II  $  13  am  Ende)  steuern  in  bezug  auf  sonstige  Objekte;  ebenso  steuern  die
Domänen  an  Gemeinde  und  Kreis,  nur  —  bei  dem  bestehenden  Verhältnis  der  Gesamtertragsüberlassung
  an  den  Staat  —  selbstverständlich  nicht  auch  an  diesen.

89.  (Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)  Alle  Staatsbürger  ohne  Unterschied  der
Religion  haben  zu  allen  Zivil-  und  Militärstellen  und  Kirchenämtern  ihrer  Konfession

gleiche  Ansprüche,